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  • · Fachbeitrag · Praxisaufgabe

    Verkauf einer Radiologiepraxis

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    Bei Aufgabe oder Veräußerung der Radiologiepraxis werden alle stillen Reserven aufgedeckt und ein hoher Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn realisiert. Um die Steuerbelastung abzufedern und einen eleganten Eintritt in den Ruhestand zu ermöglichen, gibt es deshalb Freibeträge und steuersatzbezogene Privilegien. Das Problem: Diese sind an enge Voraussetzungen bzw. das Erfordernis einer Antragstellung geknüpft. In diesem Beitrag geht es um die steuerlichen Privilegien bei der Aufgabe bzw. Veräußerung der Radiologiepraxis.

    1. Steuerliche Begünstigungen bei der Praxisaufgabe – der Freibetrag

    1.1 Die privilegierte Praxisaufgabe bzw. Praxisveräußerung

    Grundsätzlich unterliegt der realisierte Gewinn aus der Aufgabe oder Veräußerung der Radiologie der normalen Besteuerung zum individuellen Spitzensteuersatz. Damit sich steuerliche Privilegien nutzen lassen, muss zunächst dafür gesorgt werden, dass es sich um eine steuerlich begünstigte Praxisaufgabe oder Praxisveräußerung handelt.

     

    Diese liegt gemäß § 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 EStG vor, wenn der Radiologe beschließt, die bisher in seiner Praxis entfaltete Tätigkeit endgültig einzustellen, und er alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang oder innerhalb eines kurzen Zeitraums von maximal 19 Monaten (BFH 20.01.05, IV R 14/03) in das Privatvermögen überführt oder an Dritte veräußert.