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  • · Fachbeitrag · Musterfall

    Umsatzsteuerliche Risiken bei chiropraktischen Leistungen einer ausländischen Gesellschaft

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Grenzüberschreitende chiropraktische Leistungen können umsatzsteuerlich zur Falle werden: Fehlt der belastbare Nachweis einer anerkannten beruflichen Qualifikation, gerät nicht nur die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG ins Wanken. Bei ausländischen Leistungserbringern droht zudem das Reverse-Charge-Verfahren, wenn der inländische Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht.

    1. Grenzüberschreitende Heilbehandlungsleistungen

    Grenzüberschreitende Heilbehandlungsleistungen sind medizinische oder therapeutische Leistungen mit Auslandsbezug: Entweder behandelt ein im Ausland ansässiger Anbieter Patienten in Deutschland, ein deutscher Behandler wird im Ausland tätig, oder die Behandlung erfolgt grenzüberschreitend digital bzw. über eine ausländische Einrichtung. Umsatzsteuerlich sind dabei Leistungsort, therapeutischer Zweck, berufliche Qualifikation – und gegebenenfalls § 13b UStG getrennt zu prüfen. Das Zusammenspiel der verschiedenen Normen soll an folgendem Beispiel dargestellt werden.

     

    Sachverhalt

    Eine Heilpraktikerin betreibt in Deutschland eine eigene Praxis und wendet die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG an. Zur Behandlung ihrer Patienten beauftragt sie eine in den Niederlanden ansässige B.V. mit chiropraktischen Behandlungsleistungen. Die Heilpraktikerin ist Vertragspartnerin und Leistungsempfängerin der B.V. Sie bezieht die Leistungen ausschließlich für ihre unternehmerische heilberufliche Tätigkeit. Die Behandlungen werden durch einen für die B.V. tätigen, im Ausland ausgebildeten Chiropraktiker tatsächlich in Deutschland an den Patienten der Heilpraktikerin ausgeführt. Die B.V. hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in den Niederlanden. Eine an den Behandlungsleistungen beteiligte Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung der B.V. im Inland besteht nicht und wird durch die Leistungen nicht begründet. Die Beteiligten gehen zunächst davon aus, dass die chiropraktischen Behandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei sind. Die FinVerw versagt die Steuerbefreiung wegen des fehlenden inländischen beruflichen Befähigungsnachweises des Chiropraktikers. Damit stellt sich die weitere Frage, ob die Heilpraktikerin für die nunmehr steuerpflichtigen Leistungen nach § 13b UStG zur Steuerschuldnerin wird.