· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Übernahme von Beiträgen zu Berufshaftpflicht und Berufsverbänden als Arbeitslohn?
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de, Herten
Rechtsanwälte, Steuerberater und andere Freiberufler sind gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung, auch als Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bezeichnet, abzuschließen. Oftmals übernehmen die Arbeitgeber die Beiträge für ihre Arbeitnehmer. Die Frage ist dann, ob insoweit lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn oder aber ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt, das nicht zu einem geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers führen würde. Die Frage stellt sich gleichermaßen bei der Übernahme von Kammerbeiträgen und Mitgliedsbeiträgen für Berufsverbände.
1. Übernahme von Beiträgen bei Rechtsanwälten
1.1 Beiträge zu Rechtsanwaltskammer
Personen, die als Rechtsanwalt zugelassen wurden, sind Mitglied in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 BRAO). Die Pflichtmitgliedschaft besteht unabhängig davon, ob der Anwalt nach der Zulassung selbstständig oder als Angestellter tätig wird. Als Kammermitglied ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Kammerbeitrag zu tragen. Vor diesem Hintergrund führt die Übernahme der Kammerbeiträge durch den Arbeitgeber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn des angestellten Rechtsanwalts. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Kanzlei scheidet aus (BFH 1.10.20, VI R 11/18).
MERKE — Beim Arbeitnehmer liegen andererseits Werbungskosten vor, denn die – lohnsteuerpflichtige – Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber stellt de facto einen abgekürzten Zahlungsweg dar. Sofern der Arbeitnehmer also ohnehin Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags hat, ist unterm Strich durch die Kostenübernahme keine steuerliche Belastung gegeben. Eine Auswirkung ergibt sich dann allenfalls sozialversicherungsrechtlich. |
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