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  • · Fachbeitrag · Künstlersozialversicherung

    Wann unterliegt der Gesellschafter-Geschäftsführer der Künstlersozialversicherungspflicht?

    | Viele Geschäftsführer von Medienunternehmen (v. a. Werbe- oder PR-Agenturen, Filmproduktionsfirmen etc.) erleben bei Betriebsprüfungen eine böse Überraschung: Die DRV bzw. Künstlersozialkasse (KSK) prüft mittels Fragebögen, ob der Geschäftsführer selbstständig und überwiegend künstlerisch bzw. publizistisch ist und unterwirft die Geschäftsführerentgelte ggf. der Künstlersozialabgabe. Nicht selten ergeben sich daraus Nachforderungen zur Künstlersozialabgabe für die letzten fünf Jahre in Höhe von mehreren tausend EUR. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die GmbH. Sie gelten aber auch für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und ‒ mit gewissen Besonderheiten ‒ für die KG, GmbH & Co. KG und OHG. |

    1. Grundlegendes zur Künstlersozialversicherung

    Mit der Künstlersozialversicherung werden selbstständige Künstler und Publizisten in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einbezogen. Sie sind pflichtversichert in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Das Besondere: Die selbstständigen Künstler und Publizisten brauchen nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge zu tragen und sind damit ähnlich günstig gestellt wie Arbeitnehmer. Die andere Beitragshälfte wird durch eine Abgabe der Kunst- und Publizistikverwerter (z. B. Verlage, Konzertdirektionen, Rundfunk, Fernsehen, Galerien, Werbeagenturen, Kunst- und Musikschulen) und durch einen Bundeszuschuss finanziert. Versichert wird die selbstständige Erwerbstätigkeit als Künstler oder Publizist.

     

    Selbstständige Künstler und Publizisten, die nach dem KSVG versichert sind, müssen monatlich Beitragszahlungen an die KSK leisten. Berechnungsfaktoren sind die voraussichtlichen Einkünfte aus der selbstständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit und die anteiligen Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungszweigen.