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  • · Fachbeitrag · Häusliche Betriebsstätte

    Keine Abzugsbeschränkung der Kosten für Notfallpraxis

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Kann bei einem in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, aufgrund seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung eine private (Mit-)Nutzung praktisch ausgeschlossen werden, dann reicht allein der Umstand nicht, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen Flur im privaten Bereich erreichen können, um den Raum als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren. Die Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG greift nicht (BFH 29.1.20, VIII R 11/17). |

    1. Ausgangssituation

    Viele Ärzte verfügen in ihrem privaten Einfamilienhaus über einen kleinen Behandlungsraum oder eine Notfallpraxis. Es stellt sich dann die Frage, ob die Räumlichkeiten einem häuslichen Arbeitszimmer gleichstehen und die Kosten daher nicht abziehbar sind oder ob diese als „Betriebsstätte“ gelten und dementsprechend ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen zulässig ist. So auch in diesem Fall.

     

    • Sachverhalt

    Die Klägerin ist als Augenärztin an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Zur Behandlung von Notfällen hat sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank, mehreren Stühlen und medizinischen Hilfsmitteln eingerichtet. Einen gesonderten Zugang hat dieser Raum nicht; er ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Die Klägerin machte die Aufwendungen für den Behandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis geltend. Das FA erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil der Raum ein häusliches Arbeitszimmer darstelle.

      

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