· Fachbeitrag · Gestaltungstipp
Mit dem „Wiesbadener-Modell“ die Praxisimmobilie vom Praxisvermögen fernhalten
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
Insbesondere für (zahn-)ärztliche Freiberufler kommt es in der Praxis häufig vor, dass durch eigenbetriebliche Nutzung (etwaiger Praxisimmobilien) eine „gewerbliche Infizierung“ zuvor privater Immobilien entsteht. Bei einer späteren Asset-Veräußerung kommt es dann zu einer teuren Nachversteuerung. Insbesondere kommt durch die Steuerverstrickung im Betriebsvermögen die Spekulationsfrist (§ 23 EStG) durch einen steuerfreien Verkauf nach zehnjähriger Haltefrist nicht mehr in Betracht. Der Beitrag zeigt, wie die steuerliche Verstrickung einer Praxisimmobilie und das Risiko einer Betriebsaufspaltung vermieden werden können.
1. Freiberufler-Risiko der Betriebsaufspaltung
Eine Betriebsaufspaltung ist kein gesetzlich geregeltes Rechtsinstitut, sondern wurde vielmehr durch die stark zersplitterte Rechtsprechung fortentwickelt. Es gibt für die Betriebsaufspaltung aber grds. keine gesetzliche Kodifizierung, lediglich z. B. in § 50i Abs. 1 S. 4 EStG findet sich eine gesetzliche Umschreibung:
Quasi-Definition in § 50i Abs. 1 S. 4 EStG |
„… die deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, weil der Steuerpflichtige sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann und dem nutzenden Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt.“ |
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