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  • · Fachbeitrag · Gestaltungstipp

    Angehörigen-Darlehen als Steuersparmodell – Chancen und Grenzen

    von StB, Dipl.-Finw. Daniel Denker, M. A. (Taxation), www.soluta.tax, Bad Zwischenahn

    Angehörigen-Darlehen gewinnen vor dem Hintergrund steigender Finanzierungskosten zunehmend an praktischer und steuerlicher Bedeutung. Der Beitrag zeigt, unter welchen Voraussetzungen sich Gestaltungsspielräume eröffnen, wann steuerliche Nachteile drohen und welche Anforderungen Rechtsprechung und Finanzverwaltung an die Anerkennung entsprechender Vereinbarungen stellen. Dabei werden typische Fallkonstellationen praxisnah eingeordnet.

    1. Hintergrund

    Steigende Finanzierungskosten führen dazu, dass Darlehen innerhalb der Familie wieder an Bedeutung gewinnen. Dabei werden Angehörigen-Darlehen häufig nicht nur aus praktischen Gründen eingesetzt, sondern auch zur steuerlichen Optimierung genutzt. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich durch die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsaufwand und Zinserträgen erhebliche Steuervorteile erzielen. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung führt ein Verwandtschaftsverhältnis jedoch nicht automatisch dazu, dass Darlehensgeber und Darlehensnehmer als „nahestehende Personen“ i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusehen sind. Gleichzeitig dürfen die schenkungsteuerlichen Auswirkungen solcher Gestaltungen nicht aus dem Blick geraten. Darlehen im Familienkreis sind grundsätzlich zivilrechtlich und steuerrechtlich möglich. Die Darlehen können sowohl unverzinslich als auch verzinslich ausgestaltet sein. Unter Umständen können verzinsliche Darlehen als Steuersparmodell genutzt werden, welches durch die Rechtsprechung und Finanzverwaltung anerkannt ist.

    2. Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen

    Für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahestehenden Personen sind die Anforderungen jedoch strenger. Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung ist es, dass Sie den Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam schließen und tatsächlich wie vereinbart durchführen müssen. Dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (sog. Fremdvergleich). Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt zwar nicht alleine und ausnahmslos dazu, dass das Vertragsverhältnis steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Darlehensvertrages ist jedoch ein besonderes Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen der Vertragsbeteiligten, das zur Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung durch das FA führen kann. Der Darlehensvertrag und seine tatsächliche Durchführung müssen die Trennung der Vermögens- und Einkunftssphären der vertragsschließenden Angehörigen (z. B. Eltern und Kinder) gewährleisten. Eine klare, deutliche und einwandfreie Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung der Darlehenszinsen muss in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer möglich sein.