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  • · Fachbeitrag · Einkünftequalifizierung

    Das Risiko der gewerblichen Infektion durch pauschale Vergütungen der Krankenkassen

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Werden in einer Gemeinschaftspraxis neben der freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die gesamte gemeinschaftliche Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Dieser Grundsatz gilt nach Meinung der OFD Frankfurt a.M. (31.5.12, S 2241 A - 65 - St 213) auch für die integrierte Versorgung bei Gemeinschaftspraxen. Die Verfügung beantwortet die im Schreiben des BMF (1.6.06, IV B 2 - S 2240 - 33/06 ) offengebliebenen Fragen und bekräftigt, dass das Vorliegen einer gewerblichen Infektion jeweils im Einzelfall zu prüfen sei. |

    1. Steuerliche Beurteilung

    Problematisch sind Vergütungen auf der Grundlage von Verträgen zwischen Arzt und Krankenkasse, nach denen die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen zahlt, die die medizinische Betreuung und die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdecken. Die Pauschalen umfassen somit Vergütungen sowohl für freiberufliche als auch für gewerbliche Tätigkeiten. Dies kann sich steuerlich nachteilig auswirken. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erzielt eine Personengesellschaft nämlich insgesamt gewerbliche Einkünfte, soweit sie auch nur zum Teil gewerblich tätig wird, sodass die Zahlung von Fallpauschalen für Gemeinschaftspraxen zur gewerblichen Infektion der an sich freiberuflichen Einkünfte führen kann. Einzelpraxen sind von der Infektionswirkung nicht betroffen.

     

    Freiberufler sind trotz Anrechnung der Gewerbesteuer gemäß § 35 EStG regelmäßig bestrebt, eine gewerbliche Infektion zu vermeiden, zumal eine vollständige Anrechnung bei Hebesätzen über 400 % (und auch in Verlustjahren) i.d.R. nicht möglich ist. Bereits 2006 vertrat das BMF (1.6.06, IV B 2 - S 2240 - 33/06) die Auffassung, dass Vergütungen der Krankenkassen durch Zahlung von Fallpauschalen zu einer Gewerblichkeit der ärztlichen Tätigkeit führen können, wenn die Kassen dem Arzt für die Behandlung von Patienten in den Fällen der integrierten Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V Pauschalen leisten, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdecken und dieser Umsatzanteil 1,25 % des Gesamtumsatzes (sog. Geringfügigkeitsgrenze) übersteigt. Diese Auffassung wurde bereits u.a. durch Verfügungen der OFD Frankfurt a.M. (28.2.07, S - 2241 A - 65 - St 213 , DB 07, 1282) und des BayFinMin (2.4.07, S 2240 - 090 - 13306/07 [EStK § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG Karte 6.3.2]) und nunmehr der OFD Frankfurt a.M. (31.5.12, a.a.O.) bestätigt.

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