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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Ertragsteuerliche Begünstigungen für Betriebsaufgabe oder -veräußerung

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Eine Betriebsaufgabe oder -veräußerung ist stets ein Intensivprüffall des Finanzamts. Denn die während des Bestehens des Betriebs oder der Praxis gebildeten stillen Reserven sind spätestens bei der Veräußerung oder Aufgabe zu erfassen und zu versteuern. Manchmal lassen sich dabei steuerzahlerfreundliche Vorschriften anwenden, um den entstandenen Gewinn steuerlich zu begünstigen. |

    1. Besonderer Vorgang im Einkommensteuerrecht

    Die einschlägige Vorschrift ist § 16 EStG. Dieser regelt die Ermittlung eines bestimmten Teils der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nämlich des sich aus dem letzten Akt der gewerblichen Tätigkeit (in Form der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils) ergebenden Gewinns oder Verlusts (Verlust versteht sich nach § 16 EStG als „negativer Gewinn“).

     

    Freiberufler erzielen jedoch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 EStG. Daher wäre § 16 EStG grundsätzlich nicht anwendbar. Dank § 18 Abs. 3 EStG ist für Freiberufler allerdings § 16 EStG entsprechend anzuwenden. Damit unterliegen auch Freiberufler dieser Rechtsnorm und können von den Begünstigungen profitieren. Einkommensteuerlich handelt es sich hierbei um einen Vorgang, der bei der Ermittlung des Gewinns des betreffenden Unternehmers oder Mitunternehmers entsprechend zu berücksichtigen und damit zu versteuern ist. Dies beeinflusst den „Totalgewinn“.

            

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