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  • · Fachbeitrag · Digitale Geschäfts- und Arbeitsmodelle

    Ungewollte Betriebsstätte im Ausland vermeiden

    von Thomas Schneider, Essen

    | Geschäftsmodelle und Arbeitsverhältnisse sind heute nicht mehr an einen bestimmten Ort gebunden. Viele Dienstleistungen können von fast jedem Ort der Welt erbracht werden, soweit eine leistungsfähige, stabile Internetverbindung vorhanden ist. Selbstständige, aber auch vermehrt Angestellte, nutzen die Möglichkeit, ihre Arbeit an einem angenehmen Ort zu erledigen. |

    1. Verlagerung des Lebensmittelpunktes/183-Tage-Grenze

    Manche Geschäftsmodelle kommen ohne persönliche Kontakte bzw. Präsenz aus. Insbesondere Influencer verlegen ihren Lebens- und Berufsschwerpunkt in ein anderes Land, womit dort die Steuerpflicht entsteht, während sie in Deutschland entfällt. 183 Tage sind die entscheidende Grenze. So mancher Prominenter ist über diese Zahl gestolpert, hat seinen Lebensmittelpunkt offiziell in ein Land mit niedriger Besteuerung verlegt, tatsächlich aber mehr Zeit in Deutschland verbracht, sodass nachträglich hier die Steuerpflicht festgestellt wurde. Eine ganze Branche ist mittlerweile entstanden, die entsprechende „Locations“ anbietet. Die Vernetzung mit anderen Anbietern und vergleichsweise geringe Lebenshaltungskosten erleichtern die Entscheidung. Solange die erwähnten 183 Tage des Jahres in Deutschland verbracht werden, ergibt sich scheinbar kein Einfluss auf die Versteuerung. Das Erstaunen wäre groß, wenn aufgrund von vier Wochen in Portugal oder zwei Monaten in Thailand die Gründung einer ausländischen Betriebsstätte unterstellt würde.

     

    Allerdings kann dies durchaus unbeabsichtigt passieren. Die Folgen wären erheblich, da die Begründung einer Betriebsstätte zur Steuerpflicht am anderen Ort führt, unabhängig von der Aufenthaltsdauer. Die dort erbrachten Leistungen bzw. die dadurch erzielten Gewinne unterliegen der lokalen Versteuerung, nicht anders, als wenn ein produzierendes Unternehmen einen neuen Standort begründet. Damit verbunden wäre eine Doppelbesteuerung, wenn der ausländische Fiskus auf bereits in Deutschland versteuerte Gewinne noch einmal zugreift. Zwar hat die Bundesrepublik mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, um einen doppelten Zugriff des Fiskus zu vermeiden. Unabhängig davon wollen sich Betroffene aber berechtigterweise den nicht unerheblichen Aufwand und die damit verbundenen Kosten sparen.

     

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