18.10.2017 · Fachbeitrag · Bilanzierung
Gestalten mit der Rangrücktrittsvereinbarung
| Ein Rangrücktritt verhindert die Geltendmachung des Anspruchs vor den restlichen Gläubigern. Der BFH (10.8.16, I R 25/15) hat zuletzt darüber befunden, ob eine Verbindlichkeit, für die ein Rangrücktritt erklärt wurde, in der Steuerbilanz passiviert werden darf. Nachfolgend wird die Behandlung im Überschuldungsstatus in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz dargestellt. Insoweit ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des BGH (5.3.15, IX ZR 133/14) einzugehen, wonach der Rangrücktritt eine Durchsetzungssperre zugunsten der (übrigen) Gläubiger beinhaltet. |