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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Gestalten mit der Rangrücktrittsvereinbarung

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Ein Rangrücktritt verhindert die Geltendmachung des Anspruchs vor den restlichen Gläubigern. Der BFH (10.8.16, I R 25/15 ) hat zuletzt darüber befunden, ob eine Verbindlichkeit, für die ein Rangrücktritt erklärt wurde, in der Steuerbilanz passiviert werden darf. Nachfolgend wird die Behandlung im Überschuldungsstatus in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz dargestellt. Insoweit ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des BGH (5.3.15, IX ZR 133/14 ) einzugehen, wonach der Rangrücktritt eine Durchsetzungssperre zugunsten der (übrigen) Gläubiger beinhaltet. |

    1. Rangrücktritt im Überschuldungsstatus

    Ein Rangrücktritt liegt vor, wenn ein Gläubiger in einer vertraglichen Vereinbarung mit der GmbH erklärt, dass er mit seiner Forderung hinter die Ansprüche anderer Gläubiger zurücktritt. Er unterscheidet sich damit von einem Forderungsverzicht gegen Besserungsabrede, bei dem die Forderung erlischt.

     

    1.1 Rechtslage bis 30.10.08 (bis Inkrafttreten des MoMiG)

    Der BGH (8.01.01, II ZR 88/99) hatte zur Rechtslage seit dem 1.1.99 (Inkrafttreten der InsO) entschieden, dass eine Verbindlichkeit bei einem qualifizierten Rangrücktritt im Überschuldungsstatus nicht ausgewiesen werden muss. Ein Rücktritt in den Rang von § 39 Abs. 2 InsO a.F. genügte den Anforderungen an einen qualifizierten Rangrücktritt dann, wenn der Gesellschafter in dieser Klasse an die letzte Stelle trat.

              

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