· Fachbeitrag · Betriebsausgabenabzug
Neue Anforderungen des BMF an den Nachweis von Bewirtungsaufwendungen
von StB Christian Herold, www.herold-steuerrat.de, Herten
Das BMF (19.11.25, IV C 6 – S 2145/00026/005/033) hat den Erlass zum Abzug von Bewirtungskosten überarbeitet, und zwar insbesondere zur Ausstellung von digitalen Rechnungen und zu Eigenbelegen. Die wesentlichen Punkte des BMF-Schreibens werden nachfolgend vorgestellt. Sie betreffen nicht nur Gewerbetreibende und Freiberufler, sondern auch Arbeitnehmer. Am Schluss des Beitrags befindet sich eine Checkliste.
1. Kleinbetragsrechnungen
Rechnungen bis 250 EUR gelten als Kleinbetragsrechnungen. Allerdings müssen auch diese Rechnungen zahlreiche Anforderungen erfüllen, damit der Rechnungsempfänger im Anschluss die Bewirtungskosten steuerlich geltend machen kann. Aus der Rechnung müssen sich der Name und die Anschrift des Bewirtungsbetriebs ergeben. Die Rechnung muss zudem das Ausstellungsdatum enthalten. Wichtig ist im Übrigen die vollständige Leistungsbeschreibung. Das heißt, die in Anspruch genommenen Speisen und Getränke müssen im Einzelnen bezeichnet und mit Preisen aufgeführt sein.
PRAXISTIPP — Die Angabe „für Speisen und Getränke“ und eine Gesamtsumme reichen nicht aus. Buchstaben, Zahlen oder Symbole genügen für den Betriebsausgabenabzug nicht. Bezeichnungen wie z. B. „Menü 1“, „Tagesgericht 2“ oder „Lunch-Buffet“ und aus sich selbst heraus verständliche Abkürzungen sind jedoch nicht zu beanstanden. |
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