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  • · Fachbeitrag · Außenprüfung bei Heilberuflern

    Die EDV des Arztes als Prüfungsschwerpunkt

    | Durch die Einführung des Datenzugriffs der Finanzverwaltung auf die Buchführungssysteme wurde u.a. auch der Datenzugriff auf die vorgelagerten Systeme zulässig (§ 147 Abs. 6 AO). Damit hat die Außenprüfung einen zusätzlichen Schwerpunkt erhalten. Der Beitrag beschreibt das Vorgehen des Prüfers und geht vor allem auf die Kollision mit der Verschwiegenheitspflicht des zu prüfenden Heilberuflers ein. |

    1. Die Vorbereitungen des Prüfers

    Der Prüfer wird sich vor Beginn der Außenprüfung über das eingesetzte Abrechnungssystem informieren. Dazu wird häufig mit der Prüfungsanordnung zusammen ein EDV-Fragebogen übersendet, auf dem der Steuerpflichtige bzw. dessen steuerlicher Berater sowohl Angaben zu dem eingesetzten Buchhaltungssystem (oder die Software, mittels derer die Einnahmen-Überschussrechnung erstellt worden ist) als auch zu den vorgelagerten Systemen (etwa dem Abrechnungsprogramm) machen soll.

     

    Zum Teil werden die Programme durch die Softwarehersteller bereits im Internet kurz beschrieben und die wesentlichen Funktionalitäten erklärt. Diese Informationen werden durch die Prüfer der Finanzverwaltung gesammelt und in eine „Hilfedatenbank“ eingestellt. Weitere Handbücher, die z. B. während der Außenprüfung an den Prüfer übergeben werden, finden ebenfalls Eingang in die Datenbank. So kann sich der Prüfer schon vorab mit dem Abrechnungsprogramm vertraut machen und kennt im besten Fall die für ihn interessanten Auswertungsmöglichkeiten.

              

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