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  • · Fachbeitrag · Abfärbung

    BFH setzt Bagatellgrenze für die Abfärbung von geringfügigen gewerblichen Einkünften fest

    von RA Christian Scur, Berlin, ETL Rechtsanwälte

    | Gewerbesteuerpflichtig sind im Inland betriebene, stehende gewerbliche Unternehmen, nicht aber Freiberufler. Der BFH hatte gleich drei Verfahren zur Infektion freiberuflicher Einkünfte durch geringfügige gewerbliche Einkünfte zu entscheiden ( BFH 27.8.14, VIII R 6/12 ; VIII R 16/11; VIII R 41/11). Grund genug, sich noch einmal detailliert mit den Grundlagen der Gewerblichkeit, der Abfärbung und den neuen Auswirkungen der BFH-Entscheidungen zu befassen. |

    1. Freiberufler und gewerbliche Tätigkeiten

    Ein Freiberufler, dessen Tätigkeit nicht mehr unmittelbar auf seiner Ausbildung beruht, ist gewerblich tätig. So ist z.B. der nebenbei durchgeführte Verkauf von Zahnpflegeprodukten oder Kontaktlinsen bei Ärzten oder der Verkauf von Kinesio-Tape und Massageölen bei Physiotherapeuten nicht mehr als freiberuflich anzusehen. Denn bei einem solchen Verkaufsgeschäft liegt keine persönliche Leistungserbringung mehr vor, deren Grundlage die besondere berufliche Qualifikation bildet. Auch die Rechtsprechung hat bereits mehrfach entschieden, dass der An- und Verkauf von Waren der freiberuflichen Tätigkeit wesensfremd ist und damit der Gewerbesteuer unterfällt (so etwa BFH 24.4.97, IV R 60/95).

     

    PRAXISHINWEIS | Etwas anderes kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Verkaufstätigkeit nur ein Hilfsmittel zur Einkünfteerzielung aus der freiberuflichen Tätigkeit ist. Mit der Verkaufstätigkeit darf dann kein besonderer Gewinn erzielt werden. Das gelingt natürlich nur, wenn die Einkaufspreise an die Abnehmer ohne Aufschlag weiterberechnet werden (FG Berlin-Brandenburg, 7.3.13, 10 K 10056/09). Dass dies in der Praxis nur selten gewollt ist, liegt auf der Hand.

             

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