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  • 01.06.2005 | Zweikontenmodell

    Steuerlicher Abzug von Zinsaufwand (Teil 2)

    von Dipl.-Finw. Bernhard Paus, Malterdingen

    Finanziert der Freiberufler eine selbstgenutzte Immobilie, besteht bei ihm ein Interesse, die hier entstandenen Privatschulden in Betriebsschulden umzuwandeln. Denn oftmals handelt es sich beim Zinsaufwand um größere Beträge, deren steuerliche Berücksichtigung die Finanzierung erheblich erleichtert. In Teil 1 des Beitrags wurde bereits dargelegt, was im Einzelnen zu beachten ist, damit der Zinsaufwand vonseiten der Finanzverwaltung als betrieblich veranlasst anerkannt wird. Der folgende Teil 2 des Beitrags erläutert nunmehr, wie das Abzugsverbot des Zinsaufwandes wegen Überentnahmen verhindert werden kann. 

    1. Grundzüge

    Im politischen Bereich war man der Meinung, die vom BFH entwickelten Grundsätze zur Anerkennung des Zweikontenmodells begünstigten Gewerbetreibende und Freiberufler in sachlich nicht gerechtfertigter Weise und benachteiligten Arbeitnehmer, denen solche Möglichkeiten nicht offen stehen. Diese Argumentation beruht jedoch auf einem unzureichenden Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge. Der entscheidende Gesichtspunkt, den auch der BFH herausgestellt hat, liegt darin, dass es dem Unternehmer erlaubt sein muss, aus seinem Betrieb/seiner Praxis die erzielten Gewinne und früher getätigte Einlagen wieder zu entnehmen. 

     

    Da der Gesetzgeber keine Möglichkeit gesehen hat, den privat veranlassten Zinsaufwand zutreffend abzugrenzen, hat er den Weg gewählt, einen Teil der betrieblich veranlassten Schuldzinsen für nicht abziehbar zu erklären. Die vorgeschriebenen Berechnungsmethoden führen allerdings in vielen Bereichen zu kaum sachgerechten Ergebnissen. Ungeklärt ist bislang, ob die gesetzliche Neuregelung (§ 4 Abs. 4a EStG) insgesamt oder in Teilbereichen gegen Verfassungsgrundsätze verstößt – insbesondere gegen das steuerliche Nettoprinzip und damit den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG

     

    Die gesetzliche Regelung enthält eine pauschalierende Schätzung der nicht abziehbaren (weil privat mitveranlassten) Schuldzinsen – und zwar in Höhe von 6 v.H. der so genannten Überentnahmen. Eingeschränkt wird diese Regelung dadurch, dass der Gesetzgeber einen Höchstbetrag für die vom Abzug ausgeschlossenen Zinsaufwendungen festlegt. Die entscheidende Vergünstigung liegt darin, dass Zinsen für die Finanzierung von Anlagevermögen in jedem Fall voll abziehbar bleiben. 

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