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  • 02.06.2009 | Zulassung/Ermächtigung

    BSG verbessert den Vertrauensschutz

    von RAin Ina Schwar, Münster

    Das BSG hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung das Vertrauen neu zugelassener und ermächtigter Ärzte in die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse gestärkt. Vertragsärztliche Leistungen, die nach erfolgter Zulassung oder Ermächtigung erbracht werden, sollen dem Arzt zukünftig so lange vergütet werden, bis dieser von einem eventuellen Widerspruch gegen die Zulassungsentscheidung Kenntnis erlangt (BSG 11.3.09, B 6 KA 15/08 R, Urteil, Abruf-Nr. 091507).

    Sachverhalt

    Hierzu hatten die Richter des BSG in der Vergangenheit eine abweichende Auffassung vertreten und angenommen, die nach § 96 Abs. 4 S. 2 SGB V mit einem Widerspruch verbundene, aufschiebende Wirkung trete rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Zulassungsausschusses ein. Dies hatte zur Folge, dass der durch einen Zulassungsbeschluss Begünstigte bis zum Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung damit rechnen musste, rückwirkend seinen Status zu verlieren. Leistungen, die zunächst wegen der Wirksamkeit der Entscheidung des Zulassungsausschusses korrekt im vertragsärztlichen System erbracht oder veranlasst wurden, konnten damit rückwirkend diese Eigenschaft verlieren, sodass im Ergebnis der Honoraranspruch des Arztes nachträglich entfiel.  

    Seine bisherige Rechtsprechung hält das BSG nach erneuter Prüfung nicht länger für sachgerecht. Im konkret entschiedenen Fall hatte der Zulassungsausschuss einem mit den heutigen MVZ vergleichbaren Poliklinikum i.S. des § 311 Abs. 2 SGB V zum 1.1.02 die Genehmigung zur Anstellung eines Facharztes für Gynäkologie erteilt, von welcher mit Wirkung ab diesem Tag Gebrauch gemacht wurde. Von dem hiergegen gerichteten Widerspruch der beklagten KV erhielt das Poliklinikum am 25.2.02 Kenntnis. Die beklagte KV zahlte dem Poliklinikum jedoch entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BSG für Vergangenheit und Zukunft keine Vergütung. Die Zurückweisung des Rechtsbehelfs durch den Berufungsausschuss wurde letztlich bestandskräftig.  

     

    Anmerkungen

    Mit seinem aktuellen Urteil hat das BSG nunmehr entschieden, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine statusbegründende Entscheidung wie eine Zulassung oder Ermächtigung erst in dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Begünstigte von dem Widerspruch erfährt. Bis zur Erlangung dieser Kenntnis sei sein Vertrauen auf den Bestand des Status geschützt. Die beklagte KV sei daher im konkret entschiedenen Fall verpflichtet, eine Vergütung für die in den zwei Monaten bis zur Kenntniserlangung vom Widerspruch erbrachten Leistungen zu zahlen.  

     

    Praxishinweise

    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das BSG in seinem aktuellen Urteil zwar darauf hinweist, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs trete beginnend mit der Kenntniserlangung des Betroffenen ein. Die Bundesrichter betonen zugleich jedoch auch, dass diese aufschiebende Wirkung erst mit der Bestandskraft des Bescheides oder einer vorläufig erwirkten Anordnung der sofortigen Vollziehung entfalle - und zwar mit Wirkung für die Zukunft. Leistungen, die während der Dauer der aufschiebenden Wirkung erbracht worden sind, werden daher auch dann nicht vergütet, wenn sich der Widerspruch im Ergebnis als unbegründet erweist.  

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