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  • 25.09.2009 | Vorsteueraufteilung

    Gemischt genutzte Praxisgebäude

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Erwirtschaftet ein Heilberufler auch anteilig umsatzsteuerpflichtige Umsätze, so ist der anteilige Vorsteuerabzug durch Zuordnung oder Aufteilung zu ermitteln. Der BFH hat jedoch hinsichtlich eines nachträglichen Dachgeschossausbaus nur dann einen eigenständigen Vorsteueraufteilungsschlüssel für sachgerecht gehalten, wenn die Ausbaufläche eigenständig genutzt wird. Zudem hat er den anteiligen Vorsteuerabzug für die Praxisausstattung abgelehnt, weil diese unmittelbar den steuerfreien Heilbehandlungsumsätzen und nur mittelbar den steuerpflichtigen Laborumsätzen diene (BFH 25.3.09, V R 9/08, Abruf-Nr. 092021).

     

    Sachverhalt

    Eine GbR betrieb eine Zahnarztpraxis mit zahntechnischem Labor. Zwischen der GbR und dem FA war strittig, wie weit die Vorsteuer aus den Kosten für einen Dachgeschossausbau gezogen werden kann, der sowohl nur für die Praxis als auch gemischt genutzt wurde. Die GbR hatte für die Vorsteuer aus den Ausbaukosten eine Aufteilung nach Ausgangsumsätzen vorgenommen. Zudem reklamierte sie auch aus der für die Praxis benötigten Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie „sonstigem Praxisbedarf“ einen Vorsteueranteil von 28.82 % mit der Begründung, die Praxisräume dienten - da sie eine auf labortechnische Zahnarztleistungen spezialisierte Praxis betreibe - letztlich immer auch der Vor- oder Nachbereitung der Laborumsätze. Das FA kürzte jedoch den dachgeschossbezogenen Vorsteueranteil, da es eine Aufteilung nach den dort neu entstandenen Flächenverhältnissen für geboten hielt. Hinsichtlich der Praxisausstattung verwehrte es den Vorsteuerabzug gänzlich, da es insofern von einem ausschließlichen Zusammenhang zu den steuerfreien Heilbehandlungsumsätzen ausging. Das FG hielt die von der GbR begehrte Vorsteueraufteilung nach einem Umsatzschlüssel hinsichtlich der Ausbaukosten für zulässig, nicht jedoch bezüglich der Praxisausstattung. In der Revision folgte der BFH grundsätzlich der Vorinstanz, wies jedoch hinsichtlich des Aufteilungsschlüssels darauf hin, dass sich dieser an den nach dem Ausbau neuen Umsatzrelationen zu orientieren habe.  

     

    Anmerkungen

    Das FG hatte bei den Vorsteuerbeträgen aus dem Dachgeschossausbau im ersten Schritt einzelne Baukosten zu Labor- bzw. Praxisräumlichkeiten zugeordnet und nur den verbleibenden Restbetrag aufgeteilt. Der BFH stellt hier klar, dass bei gebäudebezogenen Herstellungskosten die vorrangige Zuordnung grundsätzlich nicht (mehr) in Betracht kommt, sondern eine Gesamtaufteilung zwingend sei (BFH 22.11.07, V R 43/06, BStBl II 08, 770).  

     

    Daraus ergab sich die - in Rechtsprechung und Literatur noch ungeklärte - Frage, ob bezüglich dieser Aufteilung der (bisherige) Aufteilungsschlüssel für das Gesamtgebäude anzusetzen oder hinsichtlich der nachträglichen Herstellungskosten für den Dachgeschossausbau ein gesonderter Aufteilungsschlüssel zu berücksichtigen sei. Hier hält der BFH eine Differenzierung für erforderlich. Demnach komme für zusätzliche Nutzflächen schaffende Baumaßnahmen ein vom Gesamtgebäude abweichender eigenständiger Aufteilungsschlüssel zwar grundsätzlich in Betracht. Das setze aber voraus, dass die Ausbaufläche eigenständig genutzt werde. Soweit die Ausbaufläche jedoch mit der bisherigen Fläche im gleichen Nutzungszusammenhang stehe, sei auch für die Vorsteueraufteilung bei den Ausbaukosten auf den Gesamtgebäudeschlüssel abzustellen.  

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