Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Versorgungsstrukturgesetz

    Änderungen und Neuerungen zu MVZ im SGB V

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund,www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Nach vielfältiger Diskussion tritt am 1. Januar 2012 das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) in Kraft. Der folgende Beitrag fasst die darin befindlichen Regelungsänderungen und Neuregelungen in Bezug auf medizinische Versorgungszentren (MVZ) zusammen.

    Ärztliche Leitung

    Gemäß § 95 Abs. 1 SGB V sind MVZ fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen in das Arztregister eingetragene Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Wie im Rahmen des GKV-VStG neu festgelegt wurde, muss ein MVZ seinen ärztlichen Leiter künftig selbst als angestellten Arzt oder Vertragsarzt beschäftigen, wobei dieser in medizinischen Fragen keinen Weisungen unterliegen darf. Hierdurch wird die sich aus dem ärztlichen Berufsrecht ergebende Therapie- und Weisungsfreiheit gewährleistet. Gelingt einem bestehenden Versorgungszentrum nicht innerhalb von sechs Monaten der Nachweis, dass seine ärztliche Leitung den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist ihm die Zulassung zu entziehen.

     

    Modifizierte Zulassungsregeln

    Ebenfalls neu gefasst wurden die Voraussetzungen zur Gründung eines MVZ. Diese ist künftig nur noch durch Vertragsärzte und nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser sowie durch Erbringer von mit der vertragsärztlichen Versorgung eng verbundenen nichtärztlichen Dialyseleistungen und gemeinnützige Träger möglich. So will der Gesetzgeber verhindern, dass die Versorgungszentren von Wirtschaftsunternehmen geführt und medizinische Entscheidungen von Kapitalinteressen beeinflusst werden.