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  • 26.02.2008 | Vermögensgestaltung

    Die steuergünstige Übertragung von Lebensversicherungen gelingt nicht mehr lange

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Die künftig marktgerechte Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen nach der Vorgabe des BVerfG verdrängt den Blick auf eine weitere wesentliche Änderung durch die anstehende Erbschaftsteuerreform. So entfällt nach dem Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) bei der Übertragung einer Lebensversicherung die Möglichkeit, diese nur mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien anzusetzen. Vielmehr ist künftig nur noch der Rückkaufswert maßgebend. Dieser Beitrag zeigt, wie die Übertragung einer Lebensversicherung bis zum Inkrafttreten noch deutlich unter Marktpreis genutzt werden kann und welche formalen Besonderheiten zu beachten sind. Darüber hinaus werden weitere Gestaltungsoptionen mit Versicherungen vorgestellt. 

    1. Ausgangslage bei Lebensversicherungen

    Lebensversicherungen sind bei deutschen Anlegern weiterhin beliebt. Die durch das Alterseinkünftegesetz eingetretene Steuerpflicht hat Anfang 2005 nur zu einem kurzzeitigen Einbruch geführt. Ein Grund für den weiter stetigen Zuspruch ist, dass diese Anlageform immer noch höhere Nachsteuerrenditen als Anleihen erwirtschaften können, wenn der Versicherte bis zur planmäßigen Fälligkeit durchhält. Hinzu kommen Verbesserungen im Rahmen der Abgeltungsteuer ab 2009.  

     

    1.1 Die Basisbegriffe

    Der Lebensversicherungsvertrag ist ein nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) besonders geregelter Vertrag. Grundsätzlich geht es dabei um das Versprechen des Versicherungsunternehmens, 

    • das Kapital des Versicherungsnehmers anzulegen,
    • im Erlebensfall das angesparte Geld mit Zins und Zinseszinsen und einer Überschussbeteiligung,
    • bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls eine bestimmte Summe dem Versicherten, seinen Gesamtrechtsnachfolgern oder einem vom Versicherten bestimmten Berechtigten auszuzahlen.

     

    Bei einem Versicherungsvertrag kann es verschiedene Personen geben. Die Definitionen sind für die nachfolgenden Strategien bedeutsam: 

    • Versicherungsgesellschaft und -nehmer sind als Mindestvoraussetzung Vertragspartner und der Tod der versicherten Person löst den Versicherungs- bzw. Auszahlungsfall aus;
    • der Bezugsberechtigte erhält die Versicherungsleistung;
    • der Prämienzahler entrichtet die Beiträge an die Versicherung und
    • der Erbe erhält die Versicherungsleistung, sofern die Police ohne einen Bezugsberechtigten in den Nachlass fällt.

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