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  • 08.10.2008 | Vermögensaufbau

    Die private Vermögensbilanz

    von Dirk Farkas-Richling, Freiburg und Dipl.-Finw. StB Wolfgang Staab, Dormagen

    Wer Kreditmittel von mehr als 250.000 EUR in Anspruch nimmt, muss dem Kreditgeber nach § 18 KWG jährlich seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen. Vor dem Hintergrund der sich durch die Basel-II-Regelungen stetig verschärfenden Bankenpraxis gehört hierzu regelmäßig auch eine Aufstellung der Vermögenswerte und Schulden des Kreditnehmers. Mit der Anfertigung eines privaten Vermögensstatus erhält der Kreditnehmer im Vergleich zu einer einfachen statischen Vermögensaufstellung nach § 18 KWG nicht nur eine Auflistung seiner aktuellen Vermögenssituation, sondern auch einen Einblick in die Sicherheit und Rendite seiner bestehenden Vermögensanlagen. Der private Vermögensstatus bildet die Vermögenssituation des Kreditnehmers ab und ist ein Baustein der Privaten Finanzplanung (Farkas-Richling/Staab, PFB 04, 103, 106). Der Beitrag erläutert verschiedene Positionen einer Vermögensbilanz und stellt die Grundzüge einer Vermögensstrukturanalyse vor. 

    1. Private Vermögensbilanz

    Die „private Vermögensbilanz“ beinhaltet eine Aufstellung aller Vermögenswerte und Schulden in Form einer Ist-Bilanz des privaten Vermögens. Für die Bewertung der Vermögenswerte wird ein einheitlicher Stichtag zu Grunde gelegt. 

     

    Beispiel einer Vermögensbilanz zum 31.12.2004

    Aktiva 

    Passiva 

    A. Immobilien 

    2.000.000 

    A. Fremdkapital: Immobilienkredite 

    500.000 

    B. Versicherungen 

    150.000 

    B. Fremdkapital: Versicherungskredite 

    C. Wertpapiere 

    95.000 

    C. Fremdkapital: Wertpapierkredite 

    D. Beteiligungen 

    120.000 

    D. Fremdkapital: Beteiligungskredite 

    E. Sonstiges (Bargeld etc.) 

    20.000 

    E. Eigenkapital 

    1.885.000 

    Bruttovermögen 

    2.385.000 

     

    2.385.000 

     

     

     

    In der privaten Vermögensbilanz orientiert sich der Wert einer Vermögensposition grundsätzlich nach dem zu erzielenden Erlös bei Liquidation des Vermögenswertes zum Bilanzstichtag. Der zu erzielende Erlös ergibt sich hierbei aus dem Marktpreis, d.h. dem Wert, den Dritte für den Vermögenswert zu zahlen bereit wären. Kann im konkreten Fall kein Marktpreis bestimmt werden, ist für die Bewertung der Rücknahmepreis heranzuziehen, d.h. der Wert, den der Vertragspartner bei Rückgabe des Vermögenswertes zu zahlen bereit ist. 

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