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  • 01.11.2006 | Vermögensanlage

    Mit Genussscheinen Kapitaleinkünfte gestalten

    von Ellen Ashauer, Nürnberg

    Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wird der Spitzensteuersatz für Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen von über 250.000 EUR (500.000 EUR bei Zusammenveranlagung) ab 2007 von derzeit 42 v.H. auf 45 v.H. angehoben. Von dieser Steuererhöhung sollen zunächst Gewinn-einkünfte ausgenommen sein, worunter nach der Formulierung neben den gewerblichen auch die freiberuflichen Einkünfte fallen. Betroffen sind im Endeffekt alle anderen Einkunftsarten – wie z.B. auch Kapitaleinkünfte. Im Hinblick darauf sollte der Steuerpflichtige seine aktuelle Vermögensstruktur überdenken und einkommensmindernde Gestaltungsspielräume bei der Kapitalanlage überprüfen. Dieser Beitrag stellt Ihnen hierzu die Kapitalanlage in Genussscheine als eine von zahlreichen Möglichkeiten dar. 

    1. Ausgangslage

    Der Genussschein ist ein Wertpapier, der ein Genussrecht verbrieft, das im Gegensatz zur Aktie inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet werden kann. So können Genussscheine wirtschaftlich einer Aktie oder einem festverzinslichen Wertpapier entsprechen. Aus Sicht des Anlegers lassen sich Genussscheine anhand der Ausschüttungen in feste Verzinsung, gewinnabhängige Ausschüttung und Mischformen unterteilen. So kann der Genussschein auch mit Bezugsoptionen auf Aktien oder mit Wandeloptionen in Aktien ausgestaltet werden. Im Gegensatz zum Aktionär stehen dem Genussscheininhaber aber keine Mitgliedschaftsrechte zu. Neben einer Verzinsung des Genussscheins können die zugrunde liegenden Genussrechte auch an einem Verlust des Unternehmens beteiligt sein, sodass sich gegebenenfalls der Rückzahlungsanspruch auf das Genussrechtskapital entsprechend reduziert. Durch die Verlustbeteiligung kann der Unternehmer das Genussrechtskapital als handelsrechtliches Eigenkapital bilanzieren. 

     

    Beachte: Genussscheine stellen für Unternehmen eine interessante Art der Finanzierung dar. Für den Anleger richtet sich die steuerliche Behandlung danach, ob der Genussschein aktien- oder obligationsähnlichen Charakter hat. Dies ist in der Regel aus den Emissionsbedingungen des Genussscheins ersichtlich. 

    2. Aktienähnliche Genussscheine

    Aktienähnliche Genussscheine räumen eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Gesellschaft ein. Bei der Ausschüttung unterliegen die laufenden Erträge dem 20-prozentigen Kapitalertragsteuerabzug. Der Anleger selbst muss die Ausschüttung mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern, die im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens jedoch nur zur Hälfte steuerpflichtig ist. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer (KESt) wird auf die persönliche Einkommensteuerschuld des Anlegers angerechnet.  

     

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