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  • 28.06.2010 | Umsatzsteuerbefreiung

    Befähigungsnachweis und therapeutisches Ziel

    von Dipl.-Finanzw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Die Steuerfreiheit für Heilbehandlungsleistungen (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG) kommt nur bei beruflicher Befähigung des Unternehmers (bzw. seines leistungsausführenden Personals) und mit therapeutischem Ziel der Leistung in Betracht. Insbesondere bei Nicht-Katalogberuflern führt dies immer wieder zu schwierigen Abgrenzungen. Der Beitrag fasst hierzu vier aktuelle FG-Verfahren zusammen. Eine ausführliche Darstellung findet sich im Sonderdruck „Umsatzsteuer in der Heilberufeberatung“ (2009) im Online-Service.  

    1. Akne-Behandlung durch Kosmetikerin

    Das FG Rheinland-Pfalz hat die durch eine als freie Mitarbeiterin für einen Hautarzt tätige Kosmetikerin erbrachten Akne-Behandlungen als umsatzsteuerfrei eingestuft.  

     

    Kosmetikerin K nahm im Auftrag des Hautarztes H manuelle Akne-Behandlungen vor und erhielt dies von H mit 30 EUR je Patient vergütet. Nach ursprünglicher Umsatzversteuerung begehrte sie nachträglich die auf § 164 AO gestützte Steuerfreiheit dieser Erlöse. Denn sie sei aufgrund einer Zusatzausbildung in Dermatologie (Urkunde der chemisch-pharmazeutischen Fabrik X) zu dieser Behandlungsform befähigt und habe die Therapieleistungen in jedem Einzelfall auf Anordnung und unter der Aufsicht eines Facharztes für Hautkrankheiten erbracht. Ausweislich der fachärztlichen Bescheinigung handele es sich bei dieser Akne-Behandlung um wissenschaftlich anerkannte und empfohlene Zusatztherapieformen, für die die GOÄ bei einer Abrechnung durch den Facharzt entsprechende Gebührenziffern vorsehe, die bei Privatversicherten seitens der Privatkassen und Beihilfestellen auch erstattet würden und hinsichtlich derer auch bei gesetzlich Versicherten eine Kostenerstattung zumindest möglich sei.  

     

    Das FA verweigerte die Steuerbefreiung jedoch unter Hinweis auf den fehlenden beruflichen Befähigungsnachweis, da die K weder eine Kassenzulassung besitze, noch die Leistungen in der Heil- und Hilfsmittel-Richtlinie aufgeführt seien. Das FG gab der K jedoch letztlich recht.  

     

    Das FG interessierten nicht die Leistungsbeziehungen zwischen der K und den Patienten, sondern die Leistungen, die die K als Subunternehmerin gegenüber H erbrachte. Dass die den Privatpatienten in Rechnung gestellten Arzthonorare von den Privatkassen erstattet wurden, war für die Beurteilung unmaßgeblich. Denn für § 4 Nr. 14 UStG ist ausschlaggebend, ob auch die gesetzlichen Kassen diese Kosten übernommen hätten. Letzteres sah das FG - obwohl H keine GKV-Patienten behandelte - als gegeben an. Zwar würden die gesetzlichen Kassen die Kosten nicht nach der GOÄ erstatten. Leistungen dieser Art seien jedoch nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) - wenngleich auf Basis eines anderen Berechnungsschemas und teilweise nicht eigenständig, sondern im anderen Berechnungszusammenhang - durch einen Arzt abrechenbar. Daher müsse die Steuerfreiheit auch für untervergebene Leistungen an entsprechend qualifizierte freie Mitarbeiter gelten, die diese Leistungen auf Anordnung und unter der Aufsicht eines Facharztes für Hautkrankheiten erbracht hätten.  

     

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