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  • 01.03.2005 | Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerliche Einordnungsprobleme bei den Heil- und Heilhilfsberufen (Teil 1)

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Wer in einem Heil- oder Heilhilfsberuf der Humanmedizin tätig ist, geht davon aus, dass seine Tätigkeit nicht nur als „Freiberufliche Einkünfte“ i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG qualifiziert werden, sondern zudem seine Umsätze durch die Befreiungsnorm des § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzbesteuerung verschont bleiben. Auch wenn diese Annahmen häufig zutreffen, existieren doch zahlreiche Ausnahmen, wie ein Blick in Verwaltungsanweisungen und finanzgerichtliche Entscheidungen der jüngeren Zeit beweist. Der Beitrag gibt einen detaillierten Überblick zur umsatzsteuerlichen Behandlung bei den Heil- und Heilhilfsberufen. Dabei stellt Teil 1 zunächst die begünstigten und problematischen Berufstätigkeiten dar. 

    1. Allgemeines

    Die Heil- und Heilhilfsberufe verzeichneten in den vergangenen zwei Jahrzehnten eine dynamische Entwicklung, so dass sich zahlreiche neue Berufsbilder mit entsprechend gestiegener Verbreitung herausgebildet haben. Dies hängt zum einen mit der medizinischen Weiterentwicklung und der Verbreitung alternativer Heilverfahren zusammen und zum anderen damit, dass vormals durch angestelltes Personal erbrachte Leistungsbereiche auf entsprechend qualifizierte freie Mitarbeiter ausgelagert werden.  

     

    Bis zu den Entscheidungen des BVerfG in 1999 hing die Gewährung oderVersagung der Steuerfreiheit i.S. von § 4 Nr. 14 UStG von der Existenz einer berufsrechtlichen Regelung für den fraglichen Beruf ab. Diese Gesetzesauslegung verwarf das Verfassungsgericht jedoch als zu eng. Seither suchen Finanzverwaltung und -gerichte nach einer neuen Abgrenzungslinie, die sich allerdings noch immer nicht mit der für eine praktische Handhabung notwendigen Klarheit herausgebildet hat. Die Abgrenzungsprobleme konzentrieren sich im Rahmen des § 4 Nr. 14 UStG auf zwei systematisch aufeinander aufbauende Aspekte: Zum einen bedarf es vorab einer Antwort auf die Frage, ob die betreffende Berufssparte des im humanmedizinischen Bereich Tätigen überhaupt der Befreiungsnorm des § 4 Nr. 14 UStG unterliegt. Da § 4 Nr. 14 UStG jedoch keine berufsbezogene, sondern vielmehr eine tätigkeitsbezogene Befreiungsnorm darstellt, ist bei Bejahung dieser Frage im Weiteren zu klären, ob der Begünstigte mit seinen gesamten Umsätzen unter § 4 Nr. 14 UStG fällt – oder trotz ihrer Nähe zum heilberuflichen Bereich einzelne Umsätze umsatzsteuerpflichtig sind. 

    2. Begünstigte Berufsbilder

    Die Umsätze zahlreicher Heil- und Heilhilfsberufe sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Das Gesetz listet die begünstigten „Katalogberufe“ auf und befreit hier die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme und klinischer Chemiker. 

     

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