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  • 28.10.2008 | Thesaurierungsbegünstigung

    Das neue Anwendungsschreiben

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    § 34a EStG führt für bilanzierende Einzel- und Mitunternehmer ab dem VZ 2008 dazu, dass Gewinneinkünfte tariflich etwa wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft (ca. 29,8 v.H.) belastet werden. Das BMF (11.8.08, IV C 6 - S 2290 a/07/10001, Abruf-Nr. 083020) hat hierzu ein Anwendungsschreiben erlassen. Nachfolgend werden die wichtigsten Gesichtspunkte des Schreibens aufgegriffen und Fallstricke sowie Gestaltungen aufgezeigt.  

    1. Voraussetzungen der Tarifbegünstigung

    § 34a EStG begünstigt nicht entnommene Gewinne für Personenunternehmen. Soweit Körperschaften an Mitunternehmerschaften beteiligt sind, entfällt die Begünstigung. § 34a EStG setzt voraus:  

     

    • laufende, nicht nach den §§ 16 Abs. 4, 34 oder 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG begünstigte steuerpflichtige Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb (ohne § 17 EStG) oder selbstständiger Arbeit,
    • Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 S. 1 oder § 5 EStG (keine Begünstigung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG),
    • keine Entnahme dieser Gewinne,
    • bei Mitunternehmerschaften einen Gewinnanteil von mehr als 10 v.H. oder mehr als 10.000 EUR,
    • Antrag (für jedes Jahr neu, keine Bindungswirkung für Folgejahre).

     

    Die Vergünstigung ist betriebs- und personenbezogen ausgestaltet. Bei Mitunternehmerschaften muss der Antrag für jeden Betrieb und jeden Steuerpflichtigen gesondert gestellt werden.  

     

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