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  • 01.01.2006 | Steuerplanung

    Umsatzbesteuerung bei Künstlern (Teil 2)

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Die Frage der Umsatzbesteuerung von künstlerischen Auftritts- und Veranstaltungsleistungen stand in der Vergangenheit beim EuGH oftmals auf dem Prüfstand. In Teil 1 des Beitrags wurde die Rechtsprechungsentwicklung im Hinblick auf die Rechtslage der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 UStG erläutert. Der zweite Teil des Beitrags erläutert Zweifelsfragen bei Anwendung der Regelung zur Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG

    1. Künstlerische Auftrittsleistungen

    Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a HS. 1 UStG a.F. unterliegen die Auftrittsleistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre dem ermäßigten Steuersatz. Zwar wurden in dieser Norm Leistungen der solistisch auftretenden Künstler nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch verfügte hierzu das BMF mit Schreiben vom 26.3.04 (BStBl I, 449), dass § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG über den Wortlaut hinaus auch auf künstlerische Auftrittsleistungen der Solisten anwendbar sei. Hintergrund des BMF-Schreibens war die Entscheidung des EuGH vom 23.10.03 (BStBl II 04, 482), in der dieser eine allein an der Rechtsform orientierte Differenzierung als EG-rechtswidrig verwarf.  

     

    1.1 Auslegung

    Die Finanzverwaltung legt die Begriffe Theater, Orchester, Kammermusik-ensembles und Chöre im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG nach den zu § 4 Nr. 20a UStG ergangenen Abgrenzungsmerkmalen aus (A. 166 Abs. 1 S. 2und 4 UStR 2000 und 2005). Anfänglich sollte beispielsweise Dirigenten der ermäßigte Steuersatz verwehrt bleiben (OFD Erfurt 18.10.04, UStB 05, 9); inzwischen wird diesem Berufsstand jedoch die Vergünstigung zugestanden (FM NRW 13.6.05, DB 05, 1360). Aus dem Bereich „Theater“ ist bei der Beurteilung der Solokabarettisten und sonstigen Vorführungsleistungen mit „geringerem Niveau“ (Varieté, Zauberei, Kleinkunst) oder mit fehlender „aktiver Präsenz“ beim Auftritt (Regisseure, Intendanten) weiterhin von einer Besteuerung mit dem Regelsteuersatz auszugehen. 

     

    1.2 Prüfungsabfolge

    Aus dieser Begriffs- und Auslegungskongruenz zwischen § 4 Nr. 20aund § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG ergibt sich eine zwingende Prüfungsabfolge: Handelt es sich – auch nach den qualitativen Maßstäben der Finanzverwaltung – um eine dem Grunde nach begünstigte Darbietung, greift bei vorliegender „Gleichwertigkeitsbescheinigung“ § 4 Nr. 20a UStG und bei fehlender „Gleichwertigkeitsbescheinigung“ § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG. Sind die Auftrittsleistungen dem Grunde nach aber nicht begünstigungsfähig, kommt weder Steuerfreiheit noch Steuerermäßigung in Betracht. 

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