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  • 01.02.2007 | Steuerplanung

    Gewerbliche Infizierung in Fällen der integrierten Versorgung bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen

    von Dipl.-Finw. (FH) Silke Wichert, Schwerin

    Seit einiger Zeit werden zwischen Krankenkassen und Ärzten vermehrt Verträge über eine integrierte Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V abgeschlossen. In diesem Zusammenhang sehen sich ärztliche Gemeinschaftspraxen aktuell mit dem Problem konfrontiert, ob es bei ihnen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit kommt. Dieser Beitrag stellt Lösungsmöglichkeiten vor, wie eine gewerbliche Infizierung vermieden werden kann. 

    1. Rechtsgrundlage der integrierten Versorgung

    Durch das GKV-Modernisierungsgesetz (Gesetz zur Reform der Krankenversicherung vom 22.12.99, BGBl I 99, 2626) sind die Regelungen über die integrierte Versorgung vereinfacht worden, um die Behandlungsprozesse sowohl im medizinischen als auch im betriebswirtschaftlichen Bereich zugunsten aller Beteiligten (Krankenkasse, Arzt und Patient) zu optimieren. Gesetzliche Grundlage für alle zwischen Krankenkassen und Ärzten (Einzelpraxen und Gemeinschaftspraxen) geschlossenen Verträge über eine integrierte Versorgung sind die §§ 140a ff. SGB V. Diese Vorschriften sehen vor, dass Krankenkassen Verträge über eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung mit beispielsweisen Ärzten, Zahnärzten oder Krankenhäusern (§ 140b SGB V) abschließen können. Die Teilnahme der Versicherten (Patienten) an solchen Programmen über eine integrierte Versorgung ist freiwillig.  

     

    Beachte: Nach § 140c SGB V haben diese Verträge auch Regelungen über die Vergütung zu enthalten. Die Krankenkassen vergüten die Verträge über eine integrierte Versorgung in der Regel mittels Fallpauschalen. Der Arzt (oder die ärztliche Gemeinschaftspraxis) erhält pro an dem Programm teilnehmenden Patienten einen vertraglich festgelegten Betrag, mit dem dann alle im Vertrag vereinbarten Leistungen abgegolten sind. 

    2. Gefahr der gewerblichen Infizierung

    Beinhaltet der Vertrag über die integrierte Versorgung auch Leistungen, die nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als freiberufliche Tätigkeit, sondern als gewerbliche Tätigkeit i.S. von § 15 EStG einzustufen sind, kann es nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen zur gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxis kommen. Diese Auffassung vertritt die Finanzverwaltung z.B. in dem – nicht zur allgemeinen Veröffentlichung bestimmten – BMF-Schreiben vom 1.6.06 (IV B 2 – S 2240 – 33/06) und auch in der Kurzinformation der OFD Rheinland vom 9.6.06 (Kurzinformation ESt 32/2006, Abruf-Nr. 062744). 

     

     

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