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  • 26.06.2008 | Sozialgericht Freiburg

    Keine Beitragsnachzahlung des Arbeitgebers bei unbekannten Minijobs

    Hat ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs, werden die Entgelte addiert. Übersteigt die Summe die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 400 EUR, tritt in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht ein (Gleitzone). Nach Ansicht des SG Freiburg (Urteil vom 13.9.07, S 2 KN-R 6092/06, Abruf-Nr. 073612) beginnt die Versicherungspflicht aber erst mit der Feststellung durch die Einzugsstelle (§ 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV). Das gelte auch, wenn der Arbeitgeber es versäumt hat, seinen Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn nach einer weiteren Beschäftigung zu fragen. Damit widerspricht das SG Freiburg den „Geringfügigkeitsrichtlinien“. Das Verfahren ist beim LSG Baden-Württemberg anhängig (L 5 R 5220/07). Arbeitgeber sollten deshalb immer bei Beschäftigungsbeginn nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen fragen und den Arbeitnehmer verpflichten, Änderungen mitzuteilen. Allerdings liefert die Entscheidung des SG derzeit gute Argumente für einen Widerspruch gegen einen Nachforderungsbescheid. (CN) 

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 163 | ID 119955

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