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  • 01.10.2008 | Rechtsformenwahl

    Die Ärzte-GmbH vor dem
    Hintergrund des MoMiG

    von StB Dipl.-Finw. Holger Wendland, Erftstadt

    Die Ärzte-GmbH – von Freiberuflern traditionell abgelehnt – steht seit Anfang der 90er Jahre vermehrt in der Diskussion. In vielen Bundesländern können nun Ärzte ihren Beruf in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ausüben. Doch Niedergelassene sollten einen solchen Schritt sorgfältig prüfen. Denn eine Ärzte-GmbH hat unter Umständen nach der Gründung erhebliche Schwierigkeiten in der täglichen Praxis. Vor allem haftungsrechtliche Fallstricke und die Gewerbesteuer sind zu berücksichtigen. Die Arztpraxis als GmbH ist nun in den meisten Bundesländern möglich. Mit der Gründung einer solchen holen sich Ärzte aber nicht nur Vorteile in ihre Praxis. Hieran ändern auch die geplanten Neuerungen durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) grundsätzlich nichts, wie dieser Beitrag zeigt.  

    1. Die Ärzte-GmbH im Berufsrecht (Bsp.: Niedersachsen)

    Der 107. Deutsche Ärztetag 2004 in Bremen hat durch die Änderung der Musterberufsordnung die Berufsausübung liberalisiert. Die Neuerungen in der Musterberufsordnung zielten unter anderem darauf ab,  

     

    • die Kooperation von Ärztinnen und Ärzten auch unter neuen Rechtsformen, wie der Ärzte-GmbH, zu begünstigen,

     

    • das Praktizieren an mehreren Orten zu erlauben und

     

    • die Anstellung fachgebietsfremder Ärzte zu ermöglichen.

     

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