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  • 01.05.2006 | Oberlandesgericht Zweibrücken

    Ausschreibungsverpflichtung bei Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis

    von RA Dr. Peter Wigge und RA Sebastian Sczuka, beide Münster
    Bereits mit Urteil vom 22.7.02 (II ZR 265/00, Abruf-Nr. 021357) hatte der BGH entschieden, dass den Verbleib des Vertragsarztsitzes in der Gemeinschaftspraxis sichernde Regelungen im Gemeinschaftspraxisvertrag zulässig sind. Numehr hat auch das OLG Zweibrücken (25.5.05, 4 U 73/04, Abruf-Nr. 053532) – dem BGH folgend – entschieden, dass der ausscheidende Partner einer Gemeinschaftspraxis in einem gesperrten Planungsbereich dann auch verpflichtet ist, seinen Verzicht auf den Vertragsarztsitz zu Gunsten der Gemeinschaftspraxis zu erklären.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger betrieb mit A eine Gemeinschaftspraxis. Nach dem Ausscheiden des A erhielt der Beklagte den freigewordenen Sitz als Vertragsarzt. Beide setzten die Gemeinschaftspraxis zusammen fort. Der Gesellschaftsvertrag sah nach ordentlicher Kündigung die Verpflichtung des ausscheidenden Partners vor, unverzüglich bei der zuständigen KV einen Antrag auf Ausschreibung des vakant werdenden Vertragsarztsitzes zu stellen. Nach etwa zwei Jahren kündigte der Beklagte die Gemeinschaftspraxis, allerdings ohne einen Antrag auf Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes zu Gunsten des verbleibenden Partners der Gemeinschaftspraxis zu stellen. Der Kläger begehrte in einem ersten Rechtsstreit vom Beklagten, die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes bei der zuständigen KV zu beantragen. 

     

    Letztinstanzlich entschied der BGH (a.a.O.) hierzu, dass solche Klauseln in Gesellschaftsverträgen zumindest dann wirksam sind, wenn der ausscheidende Partner auf Grund „der relativ kurzen Zeit seiner Mitarbeit die Gemeinschaftspraxis noch nicht entscheidend mitprägen konnte.“ Indes lehnte die KV, nach dem entsprechenden Antrag des Beklagten, die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens ab. Sie begründete dies damit, dass der Beklagte zum einen keinen Verzicht auf seine Zulassung i.S. von § 103 Abs. 4 SGB V erklärt habe und zum anderen der Antrag auf Ausschreibung nicht zu Gunsten der Gemeinschaftspraxis gestellt worden sei. Daraufhin begehrte der Kläger vom Beklagten die Erklärung des über den Antrag auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes hinaus erforderlichen Verzichts auf den Vertragsarztsitz zu Gunsten der Gemeinschaftspraxis des Klägers. Das OLG gab dem Kläger Recht. Gegen das Urteil wurde vom Beklagten Revision eingelegt. 

     

    Anmerkungen

    Die im Gesellschaftsvertrag übernommene Verpflichtung des Beklagten, die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes zu beantragen, enthält zugleich die Verpflichtung, auf seine Zulassung gegenüber der KV zu verzichten. Denn nur durch einen solchen Verzicht kann – abgesehen vom Tod des Arztes, der Entziehung der Zulassung oder dem Wegfall derselben aus Altersgründen – ein Ausschreibungsverfahren in einem gesperrten Bezirk eingeleitet werden. Daher muss der zur Stellung eines Ausschreibungsantrags Verpflichtete zwingend auch die für eine solche Ausschreibung nach Maßgabe der sozialrechtlichen Vorschriften im Vorfeld notwendigen Erklärungen abgeben. Seine Verpflichtung würde ansonsten völlig leer laufen. 

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