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  • 01.08.2006 | Oberfinanzdirektion Münster

    In 2005 ist die Abgabe der Anlage EÜR nicht zwingend erforderlich

    Die OFD Münster hat mit Verfügung vom 7.4.06 (Kurzinformation Einkommensteur Nr. 10/2006, DB 06, 1403, Abruf-Nr. 062039) bekannt gegeben, dass die Abteilungsleiter Steuern des Bundes und der Länder im Fall der Nichtabgabe der Anlage EÜR die weitere Vorgehensweise anhand von zwei Fallgruppen beschlossen haben. Sofern in 2005 keine ordnungsgemäße Steuererklärung nebst Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eingereicht wird (Fallgruppe 1), ist die Anlage EÜR zusammen mit den fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Unterlagen telefonisch oder schriftlich einzufordern. Als letztes Mittel ist hier von der Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes Gebrauch zu machen. Die Höhe des Zwangsgeldes für die Anforderung der Anlage EÜR liegt im Ermessen des jeweiligen Finanzamts, sollte jedoch 100 EUR nicht übersteigen. Sofern eine ordnungsgemäße Steuererklärung abgegeben wurde und nur die Anlage EÜR fehlt (Fallgruppe 2), kann aus Vereinfachungsgründen von einer Anforderung der Anlage EÜR abgesehen werden. Der Steuerpflichtige ist für die Folgejahre auf seine Abgabepflicht hinzuweisen. Einer Nachforderung der Anlage EÜR im nächsten Jahr für 2005 bedarf es in dieser Fallgruppe nicht.(OH) 

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 184 | ID 89513

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