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  • 08.10.2008 | Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M.

    Outplacement-Beratung ist gewerblich

    Die OFD Frankfurt a.M. hat mit Verfügung vom 30.8.04 (S 2246 A - 28 - St II 2.01, DB 04, 2073) zur Einordnung der Einkünfte eines „Outplacement-Beraters“ Stellung bezogen. Outplacement wird allgemein als Instrument der Personalfreisetzung verstanden und beabsichtigt die einvernehmliche Trennung von Unternehmen und Beschäftigten. Ein Outplacement-Berater verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl unternehmens- als auch mitarbeiterbezogene Ziele. Beraten werden in der Regel Personen aus dem höheren und mittleren Management in Einzel- oder Gruppenberatung. Dies macht die Tätigkeit eines Outplacement-Beraters allerdings noch nicht mit der eines Psychologen vergleichbar. Denn die Arbeit ist von ihrer Zielsetzung her nicht einem Heilberuf ähnlich, weil es nicht darum geht, Krankheiten bei bestimmten Menschen festzustellen, zu lindern oder zu heilen. Auch stellt die psychologische Betreuung von Managern grundsätzlich keine unterrichtende oder erzieherische freiberufliche Tätigkeit dar. Vielmehr ist das eigentliche Ziel der Personalfreisetzung als Teilbereich dem betrieblichen Personalwesen zuzuordnen. Personalwesen und -marketing wiederum sind Teilbereiche der Ausbildung und Tätigkeit von beratenden Volks- und Betriebswirten. Voraussetzung für eine freiberufliche Tätigkeit ist zum einen das Vorhandensein eines entsprechenden akademischen Abschlusses auf dem Gebiet der Volks- bzw. Betriebswirtschaftslehre und zum anderen, dass sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (vgl. hierzu ausführlich Kratzsch, PFB 04, 88). Da die Outplacement-Beratung sich gerade nur auf einen Teilbereich der Betriebswirtschaftslehre bezieht, ist diese Tätigkeit als gewerblich anzusehen.(HR) 

    Quelle: Ausgabe 06 / 2004 | Seite 137 | ID 122089

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