Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.08.2007 | Nachlassberatung

    Probleme mit dem Finanzamt und den hohen Bewertungsansätzen

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Die steuerlichen Nachteile bei geerbten Sparguthaben und Wertpapieren sind angesichts der aktuellen Diskussion um die Höherbewertung von Immobilien und Betriebsvermögen durch die Vorgabe des BVerfG vielfach in Vergessenheit geraten. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Punkte dargestellt, die Nachkommen zu einer steueroptimalen Verwaltung der erhaltenen privaten Bankguthaben und Praxis- oder Kanzleikonten sowie Erblasser in weiser Vorausplanung beachten sollten. 

    1. Auswirkungen der Kontrollen im Erbfall

    Das in den Medien vielzitierte Bankgeheimnis existiert in Deutschland nicht – und schon gar nicht im Todeszeitpunkt. So haben Kreditinstitute und Versicherungen gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt umfangreiche Anzeigepflichten zu erfüllen.  

     

    1.1 Meldung von Guthabenständen

    Nach § 33 ErbStG sowie §§ 1und 3 ErbStDV sind sämtliche Vermögensgegenstände des Erblassers am Todestag mitzuteilen. Hierzu gehören z.B.: 

    • Kontoguthaben und Spareinlagen;
    • bis zum Todestag aufgelaufene Erträge (BMF 24.2.00, DB 00, 748);
    • Wertpapierdepots – also exakte Bestände von Aktien, Anleihen, Investmentfonds, Zertifikaten oder Optionsscheinen;
    • Auszahlungssummen aus Lebens- und Sterbefallversicherungen;
    • Gelder von Pensionskassen (FinMin Baden-Württemberg 5.2.04, DB 04, 518) – nicht aber Pensionsfonds (27.6.03, DB 03, 2096);
    • Guthaben auf Bausparverträgen;
    • Wertpapierdepots zugunsten Dritter (BMF 18.9.99, DB 99, 2141);
    • Ansprüche aus Renten- oder Kapitallebensversicherungen zugunsten Dritter sowie
    • die Identität von Schließfächern.

     

    Beachte: Im Todesfall werden sämtliche inländische Bankverbindungen durchsichtig und bei Gemeinschaftskonten der Gesamtbestand, sofern der Guthabenstand bei einer Bank insgesamt 2.500 EUR beträgt. Diese Anzeigepflicht berührt nicht § 30a Abs. 2 AO (BFH 2.4.92, BStBl II, 616).  

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents