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  • 24.08.2010 | Musterfall

    Übertragung einer Freiberufler-Praxis gegen wiederkehrende Leistungen

    von StB Sonja Hagedorn, Dortmund

    Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen sind in der Praxis eine gängige Form der Generationennachfolge. Unlängst hat die Finanzverwaltung den „Rentenerlass“ überarbeitet (BMF 11.3.10, IV C 3 - S 2221/09/10004) und einige Dinge neu geregelt. Der Beitrag stellt am Beispiel der Übertragung einer Rechtsanwaltspraxis die unentgeltliche Übertragung gegen Versorgungsleistungen der entgeltlichen Übertragung gegenüber und geht auf die Änderungen durch das BMF-Schreiben ein.  

    1. Sachverhalt und Prüfungsschema

    Sachverhalt

    1. Variante: Übergabe gegen Versorgungsleistungen  

     

    Rechtsanwalt R (65 Jahre) erzielt mit seiner als Einzelunternehmer geführten Kanzlei Einkünfte aus § 18 EStG (steuerliche Einkünfte hieraus 150.000 EUR p.a.). Aus Altersgründen möchte er sich Ende 2010 aus dem aktiven Berufsleben zurückziehen und nur noch wenige Mandanten „nebenbei“ betreuen. Sein Sohn S, gleichfalls Rechtsanwalt und bisher als angestellter Rechtsanwalt in einer fremden Kanzlei tätig, möchte die Praxis übernehmen. Vater und Sohn schließen einen unter steuerlichen Gesichtspunkten anzuerkennenden Übergabevertrag gegen Versorgungsleistungen auf Lebenszeit des Vaters mit Wirkung ab dem 1.1.11 ab. Die monatliche Versorgungsrate beträgt 5.000 EUR. Das Vorliegen einer ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit wird vorliegend widerlegbar vermutet (Rz. 29 des Rentenerlasses).  

     

    2. Variante: Entgeltliche Übertragung  

     

    Wie zuvor. Die wiederkehrenden Leistungen sind jedoch nicht als Versorgungsleistungen anzuerkennen, da keine Vereinbarung auf die Lebenszeit des R erfolgte, sondern zeitlich beschränkt auf 12 Jahre (z.B. um eine Versorgungslücke des R zu schließen, vgl. Rz. 56 des Rentenerlasses, Versorgungscharakter). R wählt die Sofortversteuerung. Zudem behält er Honorarforderungen in Höhe von brutto 35.700 EUR zurück. Das Kapitalkonto des R beträgt 300.000 EUR. Es sind Veräußerungskosten in Höhe von 5.000 EUR angefallen.  

     

     

    Die Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen ist ein bisher vielfältig genutztes Rechtsinstitut für Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Wiederkehrende Leistungen können dabei in drei Kategorien eingeteilt werden:  

     

    • unentgeltliche Versorgungsleistungen,
    • die entgeltliche Gegenleistung,
    • steuerlich unbeachtliche Unterhaltsleistungen.

     

     

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