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  • 26.02.2009 | LSG Rheinland-Pfalz

    Rechtsnachfolger haftet nicht für SV-Beiträge

    Der Sohn übernahm von seiner Mutter ein Einzelhandelsgeschäft. Einige Monate nach der Übertragung wurde die Umfirmierung im Handelsregister eingetragen. Eine neue Betriebsnummer und eine neue Arbeitgeberkontonummer wurden vergeben. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Krankenkasse von dem Sohn Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre vor der Geschäftsübernahme. Hiergegen erhob dieser Klage. Das Gericht gab der Klage statt, da es keine gesetzliche Grundlage für die Haftung des Rechtsnachfolgers für Sozialversicherungsbeiträge gebe (LSG Rheinland-Pfalz 13.8.08, L 4 R 366/07, Abruf-Nr. 082996, Revision zugelas). § 25 HGB sei nicht einschlägig, da hiernach nur Geschäftsverbindlichkeiten übergingen. Der Versicherungsträger kann seine Ansprüche demnach nur gegenüber der früheren Firmeninhaberin geltend machen. (HR)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 58 | ID 124884

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