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  • 26.08.2011 | Krankenversicherung

    Freiberuflich Selbstständige und die GKV

    von Raschid Bouabba, Berlin

    Personen, die hauptberuflich selbstständig tätig sind, werden gemäß § 5 Abs. 5 SGB V von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer ausgeschlossen. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass diese Personen wegen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung nicht den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung benötigen. Die fehlende Präzisierung führt aber immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Beurteilung von Einzelfällen. Der Beitrag geht auf die zu prüfenden Punkte ein.  

    1. Hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit

    Der Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit wird durch zwei Elemente geprägt, die selbstständige Erwerbstätigkeit und die Hauptberuflichkeit.  

     

    1.1 Selbstständige Erwerbstätigkeit

    Selbstständig erwerbstätig ist, wer als natürliche Person selbst mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft, in einem Gewerbebetrieb oder einer sonstigen, insbesondere freiberuflichen Arbeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt. Die Gewinnerzielungsabsicht, auf die die selbstständige Tätigkeit gerichtet sein muss, stellt dabei auf das sozialrechtlich relevante Arbeitseinkommen ab. Dieses ist nach § 15 Abs. 1 EStG der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Es umfasst neben den steuerrechtlich maßgeblichen Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 ff. EStG) und aus Gewerbebetrieb (§§ 15 ff. EStG).  

     

    Tätigkeiten, die nur aus Liebhaberei oder zum Zeitvertreib verrichtet werden, werden hingegen nicht zu Erwerbszwecken ausgeübt. Gleiches gilt für reine Vorbereitungshandlungen, die dazu dienen, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Tätigkeiten in Ausübung von Gesellschafterrechten (z.B. als Gesellschafter einer GmbH) sind keine selbstständigen Erwerbstätigkeiten, wenn diese sich allein dem gesellschaftsrechtlichen Bereich zuordnen lassen (BSG 4.6.09, B 12 KR 3/08 R, USK 2009-62). Insofern stellt sich auch der mit dem Halten von Anteilen an Gesellschaften erzielte Gewinn nicht als typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundene Einkunftsart dar.  

     

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