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  • 31.03.2008 | Jahresbescheinigung der Banken

    Anlegern droht für die Steuererklärung 2007 großer Korrekturbedarf

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Die erstmals für 2004 von Kreditinstituten erstellte Jahresbescheinigung über Kapitaleinnahmen und Wertpapiergeschäfte hilft beim Ausfüllen der Anlagen KAP, SO und AUS, sorgt aber auch für einen veränderten Umgang mit dem Finanzamt. Denn sie ist aufgrund der Komplexität des Steuerrechts sehr fehleranfällig und beinhaltet die latente Gefahr, dass Anleger die Daten ungeprüft für die Steuererklärung übernehmen. Worauf Freiberufler achten sollten und welcher Korrekturbedarf die Bescheinigung mit sich bringt, schildern die folgenden Kapitel. 

    1. Wer stellt die Bescheinigung für wen aus?

    Nach § 24c EStG sind die Kreditinstitute wie Banken, Fondsgesellschaften, Finanzdienstleistungsunternehmen und Bausparkassen verpflichtet, bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung (JB) nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, welche die für die Besteuerung nach den §§ 20und 23 Abs. 1 Nr. 2bis 4 EStG erforderlichen Angaben enthält. Nicht betroffen sind: 

     

    • Versicherungen (OFD Magdeburg 1.11.07, S 2252 a - 5 - St 214 V),
    • Kapitaleinnahmen von Privatpersonen und Tafelgeschäfte,
    • Devisen- und Warentermingeschäfte, etwa an der EUREX,
    • Optionsprämien sowie die anschließende Glattstellung der Verkaufsoption (Stillhalter erzielt Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG),
    • Einnahmen von Kapitalgesellschaften wie einer Freiberufler-GmbH,
    • Geschäftskonten von Freiberuflern oder gewerblichen Praxisgemeinschaften, sofern dies für die Bank erkennbar ist,
    • Konten und Depots im Ausland.

     

    Die JB wird unabhängig der Vorlage von Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigung erstellt. Das BMF hat hierzu ein Einführungsschreiben (31.8.04, BStBl I, 854) sowie das amtlich vorgeschriebene Muster für 2007 (24.9.07, BStBl I, 705) veröffentlicht. 

     

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