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  • 06.05.2008 | IWW-Kongress

    Trends und Strategien in der Ärzteberatung

    von Dipl. Volksw. Katja Nies, Köln

    In diesem Jahr fand der 2. IWW-Kongress zur Ärzteberatung in Düsseldorf statt. Der Schwerpunkt lag auf den sich rasant wandelnden Rahmenbedingungen für die ärztliche Berufsausübung. Die rund 170 Teilnehmer erfuhren, wie sie den Heilberufler als Mandanten bei strategischen Entscheidungen unterstützen und rechtliche sowie steuerliche Schwierigkeiten meistern können. Der Beitrag geht auf die wesentlichen Brennpunkte ein. 

    1. Neueste Entwicklungen im Vertragsarztrecht

    Als Quintessenz ist für die Beratungspraxis festzuhalten, dass es nicht nur zwingend die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Heilberufe- und Kammergesetze zu beachten gilt, sondern dass auch die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und die dortigen Zulassungsgremien Vorschriften zum Teil unterschiedlich auslegen und es darüber hinaus zu den gesetzlichen Neuregelungen weitestgehend noch keine Rspr. gibt. Im konkreten Beratungsfall sollte man daher immer Kontakt zu der zuständigen KV aufnehmen und deren Verwaltungspraxis in Erfahrung bringen! 

     

    Zu den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG), einschließlich der mantelvertraglichen Regelungen, seien hier exemplarisch zwei Punkte herausgegriffen: 

     

    • Bei der Anstellung von Ärzten ist nach § 14 Abs. 1a Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) auf die persönliche Leitung des anstellenden Arztes zu achten. Diese wird vermutet, wenn der Vertragsarzt nicht mehr als drei Ärzte in Vollzeittätigkeit anstellt. Bei Methodenfächern (z.B. Radiologie, Pathologie) dürfen es vier vollzeitbeschäftigte Ärzte sein.

     

    • Bisher wurde noch kein einziger Fall einer Teilzulassung nach § 19a Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) bekannt. Dies liegt eindeutig daran, dass nahezu alle kassenärztlichen Vereinigungen (KV) die Auffassung vertreten, dass die zweite Hälfte des Versorgungsauftrages, auf die verzichtet wurde, untergeht und eben nicht durch einen anzustellenden Arzt oder einen weiteren Vertragsarzt nachbesetzt werden kann. Diese Auffassung wird sich wohl erst dann ändern, wenn entsprechende höchstrichterliche Entscheidungen vorliegen.

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