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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

    Die fast ausschließlich betriebliche Nutzung eines Pkw kann nicht mit nachträglichen Auflistungen nachgewiesen werden

    | Die für Zwecke des § 7g EStG erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw kann nicht durch nachträglich erstellte Unterlagen nachgewiesen werdenn (FG Münster 10.7.19, 7 K 2862/17 E, Rev. BFH VIII R 24/19 ). |

     

    Der als Rechtsanwalt tätige Kläger hatte keine Fahrtenbücher geführt, sondern die Privatnutzung nach der 1 %-Methode ermittelt. Aus diesem Grund ging das FA nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge aus und versagte die Investitionsabzugsbeträge. Der Kläger reichte zum Nachweis der betrieblichen Fahrten für die Zeiträume ab Anschaffung der Fahrzeuge bis zum Schluss des jeweiligen Folgejahrs Aufstellungen seiner betrieblichen Fahrten ein, die eine Mitarbeiterin anhand der Terminkalender nachträglich erstellt hatte. Die gesamten Laufleistungen der Fahrzeuge errechnete der Kläger anhand von Händler- bzw. Werkstattrechnungen sowie einem Foto des Tachostands. Hiernach ergaben sich rechnerisch betriebliche Anteile von (knapp) über 90 %. Ferner hätten für Privatfahrten weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.

     

    Dem FG genügten die eingereichten Aufstellungen mit Blick auf die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht. Selbst wenn man der Auffassung folge, dass dieser Nachweis auch durch andere Unterlagen erbracht werden könne, sei dieser nicht gelungen. Der Kläger habe bereits die Gesamtfahrleistungen für die maßgeblichen Zeiträume nicht nachgewiesen. Angesichts der nach den eigenen Berechnungen des Klägers nur geringfügigen Unterschreitung der 10 %-Grenze seien strenge Maßstäbe an den Nachweis anzulegen. Aus den eingereichten Auflistungen ergebe sich nicht zwingend der Umfang der betrieblichen Fahrten des Klägers. Da seine Mitarbeiterin diese nachträglich anhand der Terminkalender erstellt habe, sei nicht sichergestellt, dass der Kläger für alle im Kalender enthaltenen Termine den jeweils fraglichen Audi Q5, ein anderes Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt habe. Schließlich könne der Umstand, dass weitere Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden hätten, lediglich den für die Privatnutzung eines Fahrzeugs bestehenden Anscheinsbeweis erschüttern, nicht aber einen Nachweis für den Umfang betrieblicher Fahrten ersetzen.

    Quelle: ID 46082250

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