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  • 26.11.2009 | Häusliches Arbeitszimmer

    Nicht bei büromäßig eingerichteter Arztpraxis

    von StB Dipl.-Bw. Christian Westhoff, Datteln

    Einem selbstständig tätigen Freiberufler mit einem Schreibtischarbeitsplatz in den Praxisräumen steht grundsätzlich ein anderer Arbeitsplatz i.S. von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 2 2. HS EStG als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung, mit der Folge, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht anzuerkennen ist (FG Köln 20.8.09, 10 K 681/06, Abruf-Nr. 093651).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger, ein Arzt in einer Gemeinschaftspraxis, hatte in den VZ 1999 bis 2004 Aufwendungen für ein büromäßig eingerichtetes Arbeitszimmer in seinem Privathaus als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht. Bei einer Betriebsprüfung wurden die Aufwendungen nicht anerkannt, weil alle Behandlungszimmer auch büromäßig mit Schreibtischen, Büroschränken und PCs ausgestattet waren. Auch die Abrechnungen mit den gesetzlichen Krankenkassen wurden in den Praxisräumen erledigt. Nach Ansicht des Prüfers war zwar in den Behandlungsräumen während der ärztlichen Sprechzeiten keine Büroarbeit möglich, außerhalb dieser Sprechzeiten und an den Wochenenden bestand diese Einschränkung jedoch nicht.  

     

    Anmerkungen

    In den betroffenen VZ bildete das häusliche Arbeitszimmer im Wohnhaus des Klägers weder den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung noch wurde die berufliche Tätigkeit des Klägers zu mehr als 50 % in diesem Raum ausgeübt. Deshalb scheiterte die Abziehbarkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer daran, dass dem Kläger für seine berufliche Tätigkeit, die er im Rahmen des Arbeitszimmers ausübte, ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Die vom Kläger angeführte eingeschränkte Nutzbarkeit ließ das Gericht nicht gelten: Denn selbstständig Tätige können die konkrete Ausgestaltung des anderen Arbeitsplatzes und den konkreten Nutzungsumfang selbst beeinflussen. Daher indiziert das Vorhandensein eines solchen Schreibtischarbeitsplatzes regelmäßig, dass dieser dem Steuerpflichtigen als „anderer Arbeitsplatz” i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 2 2. HS EStG für alle Aufgaben der selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht.  

     

    Praxishinweis

    Ebenfalls unerheblich war, dass nach Angaben des Klägers, nicht er selbst das häusliche Arbeitszimmer für die praxismäßigen Verwaltungsarbeiten genutzt habe, sondern seine Ehefrau im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit. Mangels Mietverhältnisses mit der Gemeinschaftspraxis brauchte das FG nicht zu prüfen, ob das häusliche Arbeitszimmer vorrangig im Interesse der Praxisgemeinschaft genutzt wurde (analog BFH 19.12.05, VI R 82/04, BFH/NV 06, 1076 zur Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers durch den Gesellschafter-Geschäftsführer an seine GmbH). Das Urteil bezieht sich auf die bis einschließlich 2006 geltende Rechtslage. Da die neue Rechtslage aber von verschiedenen FG kritisch gesehen wird, sollten Aufwendungen auf jeden Fall angegeben werden (Kreft PFB 09, 232).  

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