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  • · Fachbeitrag · Häusliches Arbeitszimmer

    Anteilige Aufwendungen für privat genutzte Räume?

    | Aufwendungen für Räume wie Küche, Bad und Flur in der auch betrieblich genutzten Wohnung sind nicht durch den Betrieb bzw. eine berufliche Tätigkeit veranlasst und stellen daher keine Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG dar. Die auf Wohnräume wie Küche, Bad und Flur entfallenden Aufwendungen sind auch nicht teilweise abziehbar ( FG Düsseldorf 4.6.13, 10 K 734/11 E, EFG 13, 1023; Rev. BFH X R 26/13 ). | 

    PRAXISHINWEIS | Zu dieser Rechtsfrage ist bereits ein Revisionsverfahren (BFH VIII R 10/12, Vorinstanz: FG Düsseldorf 1.2.12, EFG 12, 1830) anhängig. Die Finanzverwaltung hat sich der restriktiven Rechtsprechung des FG Düsseldorf angeschlossen (siehe OFD Koblenz 28.11.12, S 2354 A-St 32 2). Nach Aufgabe der Rechtsprechung zum Aufteilungs- und Abzugsverbot durch den Großen Senat (21.8.09, 
GrS 1/06) hält das FG Köln grundsätzlich eine Aufteilung und hälftige Zuordnung der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellt und mehr als nur unwesentlich privat genutzt wird, zu den Betriebsausgaben für zulässig (vgl. FG Köln 19.5.11, 10 K 4126/09, EFG 11, 1410, Rev. BFH X R 32/11; FG Köln 15.5.13, 4 K 1384/10, Rev. BFH IX R 20/13). Betroffene Steuerbescheide sind unbedingt offenzuhalten.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 289 | ID 42305360

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