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  • 01.03.2007 | Gründungsberatung

    Die Gründung einer Gemeinschaftspraxis ist betriebswirtschaftlich planbar

    von StB Rechtsbeistand Dipl.-Kfm. Stefan Siewert, Hamburg

    Seit dem 1.1.07 gilt das neue Vertragsarztrechtsänderungsgesetz. Die gesetzlichen Änderungen erweitern für die niedergelassenen Ärzte den Spielraum ihrer organisatorischen Betätigung. So können sich niedergelassene Ärzte nunmehr in Form einer orts- und fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis zusammenschließen und erhalten zudem das Recht, Ärzte anzustellen. Bei der betriebswirtschaftlichen Gründungsberatung einer Gemeinschaftspraxis sollte der Steuerberater sich zusätzlich mit den Regelungen des kommenden Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) beschäftigen. Dieses am 2.2.07 vom Bundestag beschlossene Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates und soll im Wesentlichen am 1.4.07 in Kraft treten. Dieser Beitrag stellt Planungsüberlegungen einer betriebswirtschaftlichen Beratung bei Gründung einer orts- und fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis dar. 

    1. Ausgangslage

    Mit der orts- und fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis erhalten niedergelassene Ärzte neben dem Weg in ein Medizinisches Versorgungszentrum weitere Kooperationsmöglichkeiten an die Hand. Der Steuerberater muss sich an dieser Stelle jedoch nicht nur intensiv mit den Gestaltungsformen im ärztlichen Bereich auseinandersetzen, sondern auch mit den betriebswirtschaftlichen Planungsmöglichkeiten. Bei der betriebswirtschaftlichen Beratung sollten vor allem folgende Aspekte mit ins Kalkül gezogen werden: 

    • das mögliche Ende der Bedarfsplanung zum 1.7.11,
    • die Abrechnung der Kassenärztlichen Vereinigungen über nur noch unattraktive Basisvergütungen und
    • die Möglichkeit zum Abschluss integrierter Versorgungsverträge.

     

    Hinweis: Die Beratung muss auch darauf gerichtet sein, durch Gestaltungen Maßnahmen zu ergreifen, die der Erhaltung des Unternehmenswertes dienlich sein können. §§ 73 und 85a GKV-WSG sehen vor, dass bis zum 31.3.11 der Bewertungsausschuss dem Bundesgesundheitsministerium über die Auswirkungen der Steuerungsinstrumentarien zu berichten hat. Dieses prüft dann z.B. auch, ob die heutigen Regelungen zu Zulassungsbeschränkungen noch erforderlich sind.  

    2. Orts- und fachübergreifende Gemeinschaftspraxis

    Bei der Gründungsberatung zu einer fach- und ortsübergreifenden Gemeinschaftspraxis durchläuft der Berater verschiedene Beratungsphasen. 

     

    2.1 Kooperationsinteresse eruieren

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