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  • 26.08.2011 | Gewinnermittlung

    Übergang von der Einnahmen-Überschuss- Rechnung zur Bilanzierung

    Kommt eine Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich bei einem Steuerpflichtigen, der bisher den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, nicht in Betracht, weil weder zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine ordnungsgemäße kaufmännische Buchführung eingerichtet noch aufgrund von Bestandsaufnahmen ein Abschluss gemacht wurden, ist der Gewinn gemäß § 162 Abs. 1 AO zu schätzen (FG Rheinland-Pfalz 5.5.10, 5 K 1856/07).  

     

    Die Kläger wurden im Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Diplom-Psychologe u.a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte u.a. vom FA als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestufte Einkünfte aus einem Institut für Kinderpsychologie. Im Veranlagungsjahr 2003 hatten die Kläger ihren Gewinn noch durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. In den Veranlagungsjahren 2004 und 2005 reichten sie jedoch Jahresabschlüsse ein. Trotz Aufforderung des FG konnten sie nicht belegen, dass sie die eingangs genannten Voraussetzungen erfüllt hatten.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 236 | ID 148055

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