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  • 26.03.2009 | Gewerbesteuer

    BMF: Beurteilung von ärztlichen Laborleistungen

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Das BMF hat ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein laborärztlich tätiger Arzt trotz Anstellung fachlich vorgebildeter Fachkräfte (noch) als Freiberufler anzusehen ist. Außerdem beurteilt es die Erbringung von Laborleistungen von Laborgemeinschaften an ihre Mitglieder (BMF 12.2.09, IV C 6 - S 2246/08/10001, Abruf-Nr. 090330). Im nachfolgenden Beitrag werden Varianten und Handlungsperspektiven aufgezeigt, wie die Gewerbesteuerpflicht umgangen werden kann.  

    1. Beurteilung der Einkunftsart bei Laborleistungen

    In letzter Zeit greift die Finanzverwaltung vermehrt die Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anstellung von Ärzten zu gewerbesteuerpflichtigen Einkünften führt. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG liegt eine freiberufliche Tätigkeit im Falle der Anstellung von Fachpersonal („fachlich vorgebildeter Fachkräfte“) nur vor, soweit der bzw. die Freiberufler leitend und - vor allem - eigenverantwortlich tätig ist/sind. Letzteres kann in der Beratungspraxis problematisch sein, da keine absoluten Grenzwerte existieren, bei deren Nichtüberschreitung noch keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Der BFH (19.10.95, BFH/NV 96, 463) entschied, es sei nicht möglich, eine allgemeine Grenze für die Freiberuflichkeit in Form eines bezifferten Verhältnisses der Mitarbeiterzahl einerseits und der Zahl der Aufträge oder Untersuchungen andererseits festzulegen. Die Frage, ob der Praxisinhaber leitend und eigenverantwortlich tätig ist, sei vielmehr nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Zahl der fachlich vorgebildeten Angestellten und der bearbeiteten Aufträge oder Untersuchungen sei jedoch ein gewichtiges und leicht greifbares Indiz für die rechtliche Einordnung.  

     

    Nach Auffassung des BMF gilt die Stempeltheorie, nach der der Laborarzt in jedem Einzelfall der Tätigkeit der Mitarbeiter seinen eigenen „Stempel aufdrücken“ muss. Entscheidend ist dabei nicht, ob ein Arzt die von seinen Mitarbeitern vorbereiteten Untersuchungen in kurzer Zeit fachgerecht beurteilen kann, sondern inwieweit jeder einzelne Auftrag ihm selbst und nicht den qualifizierten Mitarbeitern, den Hilfskräften, den technischen Hilfsmitteln oder dem Unternehmen als Ganzem zuzurechnen ist (BFH 21.3.95, XI R 85/93, BStBl II 95, 732).  

     

    Beispiel

    A, B und C betreiben eine „Laborarzt-GbR“. Sie haben Anstellungsverträge mit 5 weiteren Ärzten, die nach Vorgaben von A, B und C für die GbR eigenständig laborärztliche Leistungen erbringen, ohne dass die GbR-Gesellschafter bei jedem Patienten (bzw. Auftragsverhältnis) eigenverantwortlich tätig werden. Die Praxisinhaber geben allerdings allgemeine Richtlinien für die durchzuführenden Arbeiten aus und erteilen Weisungen.  

     

     

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