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  • 09.10.2008 | Gesundheitswesen

    Neue Kooperationsmöglichkeiten für Ärzte

    Der 107. Ärztetag beschloss am 19.5.04 in Bremen Änderungen der (Muster-)Berufsordnung (MBO) und eröffnet damit niedergelassenen Ärzten völlig neue Kooperationsmöglichkeiten. Zu den wichtigsten Änderungen in der neuen MBO gehören: 

     

    • Aufgabe der strikten Bindung an den Praxissitz: Nun dürfen Ärzte über ihren Praxissitz hinaus auch an weiteren Stellen tätig sein, sofern sie entsprechende „Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung ihrer Patienten“ an jedem Ort ihrer Tätigkeit getroffen haben. Die Unterscheidung zwischen Zweigpraxen und ausgelagerten Praxisräumen ist weggefallen.
    • Erweiterte Möglichkeiten der Kooperation: Künftig können sich Ärzte zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften (BG) zusammenschließen, wobei die einzelne BG nicht mehr die gesamte Tätigkeit eines Arztes umfassen muss. Ein Arzt darf jetzt seine Einzelpraxis beibehalten und für die Erbringung bestimmter Teilleistungen eine Kooperation – die als solche auch nach außen hin angekündigt werden darf – mit Kollegen eingehen.
    • Überörtliche Gemeinschaftspraxen: Ärzte, die patientenbezogen tätig sind, dürfen eine überörtliche Gemeinschaftspraxis gründen. Vo- raussetzung für eine solche überörtliche Gemeinschaftspraxis ist lediglich, dass an jedem Praxissitz mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist und die Verantwortung trägt.
    • Ärztegesellschaften: Im Hinblick auf den neuen Versorgungstypus der Medizinischen Versorgungszentren können Ärzte eine eigene Gesellschaftsform gründen, die so genannte Ärztegesellschaft. Für diese Neuregelung des Berufsrechts müssen allerdings noch Bestimmungen in den Heilberufsgesetzen der Länder geändert werden.
    • Beschäftigung auch fachfremder angestellter Ärzte: Ärzte können künftig auch Kollegen anderer Fachgebiete in ihrer Praxis anstellen, sofern der Behandlungsauftrag des Patienten regelmäßig nur von Ärzten verschiedener Fachgebiete gemeinschaftlich durchgeführt werden kann. Ebenso dürfen Ärzte nur zu „angemessenen“ Bedingungen beschäftigt werden.
    • Kooperationen mit anderen medizinischen Fachberufen: Ärzte erhalten die Möglichkeiten zu erweiterten Kooperationsformen mit anderen Leistungserbringern, wie z.B. Berufsangehörigen anderer akademischer Heilberufe im Gesundheitswesen, Naturwissenschaftler und Mitarbeitern sozialpädagogischer Berufe.

     

    Achtung: Die novellierte MBO entfaltet noch keine unmittelbare rechtliche Wirkung, da sie von den Landesärztekammern noch jeweils umgesetzt werden muss. Darüber hinaus könnten vorerst Restriktionen der Landesheilberufsgesetze, der Zulassungsverordnung und des SGB V einer Umsetzung entgegenstehen. (OH) 

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2004 | Seite 57 | ID 122127

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