Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.09.2007 | Geldkontrollen

    Beim Grenzübertritt gelten neue Deklarations- und Verhaltenspflichten

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Selbstständige müssen sich als Grenzgänger an schärfere Gepflogenheiten gewöhnen, wenn sie allein oder mit der Familie, geschäftlich oder privat außer Landes fahren oder fliegen. Beim Grenzübertritt müssen sie mitgeführte Barmittel ab 10.000 EUR nicht nur deklarieren, sondern auch zusätzlich den Geldfluss bis zum Empfänger lückenlos erläutern. Der folgende Beitrag erläutert die neuen Vorschriften, Unterschiede bei Reisen innerhalb der EU und in ein Drittland sowie die steuerlichen Konsequenzen der Geldkontrolle durch Zoll und Bundespolizei. 

    1. Die Vorschriften im Überblick

    Am 15.6.07 ist in allen EU-Staaten eine EG-Verordnung (1889/2005, 26.10.05, Abl. Nr. L 309) in Kraft getreten, wonach der Schwellenwert für mitgeführte Barmittel beim Grenzübertritt von 15.000 EUR auf 10.000 EUR abgesenkt wurde. Im Inland erfolgte die Umsetzung durch das Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze (12.6.07, BGBl I 07, 1037). Nunmehr ist zwischen der EU und seinen Außengrenzen zu unterscheiden. Während bei Reisen im Gemeinschaftsgebiet die Bestände nur auf Nachfrage anzugeben sind, ist bei Reisen aus der EU oder wieder zurück vorab eine schriftliche Auflistung der mitgeführten Barmittel notwendig. Dies umfasst dann auch die Erläuterung von Reiseweg, Mittelherkunft und geplanter Mittelverwendung. 

     

    Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Reisende oder ein Dritter Eigentümer der Barmittel ist. Hierzu zählen Geldscheine und -münzen in allen Währungen umgerechnet zum Tageskurs, Zahlungsanweisungen, Solawechsel, Aktien, Schuldverschreibungen, fällige Zinsscheine, (Reise)-Schecks, auf Datenträgern gespeichertes elektronisches Geld, Sparbücher sowie innerhalb der EU auch Edelmetalle und -steine. Verstöße gegen die Anmelde- und Anzeigepflicht können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 1 Mio. EUR geahndet werden (§ 31a ZolIVG). Das gilt sowohl beim vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen die innergemeinschaftliche Meldepflicht auf Verlangen, als auch bei nicht erfolgter, falscher, unvollständiger oder verspäteter Anmeldung an der EU-Außengrenze. 

     

    Hinweis: Für eine Verletzung der Anmeldepflicht müssen die Gelder nicht aus illegalen oder unversteuerten Quellen stammen. Es liegt bereits eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn ordnungsgemäß versteuerte Barmittel oder lediglich das Urlaubsgeld nicht anzeigt werden.  

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents