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  • 29.04.2010 | Firmenwagen

    Neues Anwendungsschreiben zur Privatnutzung von betrieblichen Kfz

    von Dipl.-Finanzwirt Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Das BMF (18.11.09, IV C 6-S 2177/07/10004, BStBl I 09, 1326 ) hat sich ausführlich mit der ertragsteuerlichen Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 bis 3 EStG) befasst. Teilweise werden zwar die alten Regelungen (BMF 21.1.02, IV A 6 - S 2177 - 1/02, BStBl I 02, 148 und BMF 7.7.06, IV B 2 -S 2177 - 44/06IV A 5 - S 7206 - 7/06, BStBl I 06, 446) unverändert fortgeführt bzw. aktualisiert. Teilweise enthält das BMF-Schreiben jedoch auch substanzielle Neuerungen.  

    1. Umfang der betrieblichen Nutzung (Tz. 1)

    Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs mit der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln, wenn dieses zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs werden alle Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (§ 4 Abs. 4 EStG). Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen.  

     

    Hinweis

    Nach alter Verwaltungsauffassung stellte daneben auch die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer für den Steuerpflichtigen (Arbeitgeber) eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar (BMF 7.7.06, a.a.O., Tz. 1a). Mit der fehlenden Wiederholung hat das BMF diese Auffassung aufgegeben! Unklar ist, ob dies auch im Rahmen des § 8 Abs. 2 S. 2 EStG für Arbeitnehmer gilt.  

     

    2. Nutzung mehrerer Kfz (Tz. 12)

    Bisher bestand insoweit eine für den Steuerpflichtigen günstige Regelung, als im Falle der Nutzung mehrerer betrieblicher Kfz die Ein-Prozent-Regelung nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis angewendet wurde, wenn weitere, der Privatsphäre zuzuordnende Nutzer (insbesondere Angehörige) fehlten (BMF 21.1.02, a.a.O., Tz. 9, 17). Diese „Junggesellenklausel“ hat das BMF mit Wirkung ab VZ 2010 gestrichen. Nunmehr ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Betriebs-Kfz anzusetzen, das vom Unternehmer und von dessen Angehörigen oder anderen Privatpersonen für Privatzwecke genutzt wird. Dies führt u.U. zu einer Übermaßbesteuerung (Moritz, AktStR 10, 44, 46). Etwas anderes gilt nur, wenn die 100-prozentige betriebliche Nutzung glaubhaft gemacht werden kann (z.B. bei Werkstattwagen, vgl. hierzu BFH 18.12.08, VI R 34/07, BStBl II 09, 381).  

     

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