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  • 03.01.2008 | Finanzgericht Köln

    Gewerbliche Infizierung eines Freiberuflers durch Anstellung eines Arztes

    von RA StB Oliver Holzinger FASteuerrecht, Nordkirchen
    Stellt ein Arzt als Angehöriger eines Katalogberufs nach § 18 EStG eine fachlich vorgebildete Arbeitskraft in seiner Praxis ein, ist er nur dann freiberuflich tätig, wenn die Fachkraft weder leitend noch eigenverantwortlich tätig ist. Nach dem Urteil des FG Köln vom 11.9.07 (9 K 2035/07, Abruf-Nr. 073856) wird der Angehörige eines freien Berufs bereits gewerblich tätig, indem er sich dauerhaft der Mithilfe eines Berufskollegen bedient, dessen eigenverantwortliche Tätigkeiten er nicht überwacht und der auch nicht Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis wird. Damit liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG vor.

     

    Sachverhalt

    Ein Arzt führte eine Praxis für Laboratoriumsmedizin mit rund 125.000 Untersuchungen im Jahr und bis zu 500 Befunden täglich. Hierzu wurde ein weiterer Laborarzt beschäftigt, der in seiner Arbeit nicht kontrolliert wurde und eigenverantwortlich tätig war. Nach außen hin traten sie als Gemeinschaftspraxis auf und im Innenverhältnis bekam der Mitarbeiter lediglich eine jährliche Fixvergütung von rund 100.000 EUR. Der Laborarzt war weder an den stillen Reserven oder Liquidationserlösen der Praxis, noch am Gewinn beteiligt. Zur Geschäftsführung war er nicht berechtigt. Der Praxisinhaber ging davon aus, dass seine eigene Tätigkeit den Einkünften weiterhin den persönlichen Stempel aufdrückt und er somit als Freiberufler einzustufen sei. Das FG Köln sah dies jedoch anders. 

     

    Anmerkungen

    Das FG stellt vorrangig auf die Eigenverantwortung des Laborarztes ab. Zwar kann ein Freiberufler auch dann noch Einkünfte gemäß § 18 EStG haben, wenn er fachlich vorgebildete Arbeitskräfte einsetzt. Dies setzt aber voraus, dass er – von Vertretungsfällen durch vorübergehende Verhinderung abgesehen – weiterhin aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt. Um nicht in den Bereich der Gewerblichkeit zu rücken, muss dies für die gesamte fachärztliche Tätigkeit gelten. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn die Mithilfe des Fachkollegen 

    • nicht nur vorübergehend ist,
    • keiner laufenden Überwachung unterliegt,
    • durch die Höhe der Vergütung für eine Eigenverantwortung spricht und auch
    • nicht im Rahmen einer Mitunternehmerschaft erfolgt.

     

    Dabei spielt es keine Rolle, wenn die Beteiligten nach außen hin als Gemeinschaftspraxis auftreten und ob der nachhaltig beschäftigte Berufskollege als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter anzusehen ist. Im vorliegenden Urteilsfall ist eine selbstständig ausgeführte freie Mitarbeit anzunehmen, weil der Facharzt weitgehend weisungsfrei bleibt und sozial nicht von seinem Auftraggeber abhängig ist. 

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