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  • 01.12.2007 | Finanzgericht Hamburg

    Freiberufler können Wertpapiere im gewillkürten Betriebsvermögen halten

    Eine Freiberuflersozietät kann ihrer Liquiditätsreserve auch gängige Aktien oder Fondsanteile zuführen, ohne dass dadurch der betriebliche Zusammenhang gelöst wird – so das FG Hamburg mit Urteil vom 25.4.07 (2 K 239/05, rkr., EFG 07, 1414, Abruf-Nr. 073460). Ein Wirtschaftsgut kann zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, wenn es den Betrieb fördert. Dabei sind Wertpapiere nicht von vornherein ausgeschlossen, nur weil eine EÜR-Rechnung vorliegt. Da auch bei EÜR-Rechnern gewillkürtes Betriebsvermögen erlaubt ist, können Aktien und Aktienfonds, die in der Regel Erträge erwirtschaften und zudem leicht liquidierbar sind, grundsätzlich das Betriebskapital stärken. Das gilt nur dann nicht, wenn im Zeitpunkt von Anschaffung oder Einlage bereits Verluste zu erwarten sind. Zwar beinhalten Aktien und Fonds immer auch ein spekulatives Element. Dies ist jedoch bei Freiberuflern mit stabiler Gewinnentwicklung nicht in einem solchen Maße risikobehaftet, dass die Widmung zu gewillkürtem Betriebsvermögen entfällt. Sollen laufend finanzielle Mittel für Ersatz-investitionen angespart und nicht durch Kredite finanziert werden, ist diese Entscheidung legitim und steuerlich grundsätzlich zu akzeptieren. Allerdings ist zu beachten, dass der Widmungswille von Geldanlagen als gewillkürtes Betriebsvermögen eindeutig dokumentiert und in der Buchführung entsprechend ausgewiesen wird.(OH) 

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 297 | ID 115875

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