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  • 01.09.2006 | Finanzgericht Berlin

    Alleiniger Geschäftsführer einer GmbH kann auch freiberuflich tätig sein

    Hat eine GmbH mit ihrem Geschäftsführer einen Beratervertrag abgeschlossen, spricht es gegen die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers, wenn der Vertrag alle typischen Merkmale eines freien Mitarbeiters aufweist – so das FG Berlin mit Urteil vom 6.3.06 (9 K 2574/03, Abruf-Nr. 062356). Denn die Einstufung einer Tätigkeit erfolgt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Nach der neuen Rechtsprechung des BFH (8.9.05, BFH/NV 06, 622) kann ein alleiniger Geschäftsführer der GmbH als Unternehmer gelten. Die hierbei aufgestellten Grundsätze zur selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit sind dabei für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer gleich zu beurteilen. Auch die Finanzverwaltung hat diese Sichtweise übernommen (BMF 21.9.05, BStBl I, 936). Sind die getroffenen Vereinbarungen zwischen GmbH und ihrem Gesellschafter typisch für freie Mitarbeiter und ungewöhnlich für Arbeitnehmer, liegt Selbstständigkeit vor. Klassisches Indiz hierfür ist mangelnde Weisungsgebundenheit an Ort und Wochenarbeitszeit sowie ein vereinbartes Pauschalhonorar, wenn dafür Urlaubsanspruch, Sozialleistungen, Überstundenvergütungen und Fortzahlung im Krankheitsfall fehlen. Wichtig ist auch, dass es sich nicht um einfache Tätigkeiten handelt, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist. Ist dies nicht der Fall, dann arbeitet der Geschäftsführer selbstständig auf eigenes Unternehmerrisiko und muss umsatzsteuerliche Leistungen in Rechnung stellen. Dafür entfallen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflichten.(GB) 

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 211 | ID 89530

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