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  • 22.07.2010 | Ermäßigter Umsatzsteuersatz

    Alleinunterhalter, Choreograf

    Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Damit ist gegenüber der alten Fassung nicht nur der Veranstalter, sondern auch die den Ensembles vergleichbare Leistung eines Einzelkünstlers steuerermäßigt. Die Gesetzesänderung selbst geht auf ein Urteil des EuGH (23.10.03, C-109/02, BStBl II 04, 337; UR 04, 34) zurück, wonach für die Solistenleistungen an Konzertveranstalter - wie bislang schon für Ensembles - aus Gründen der Wettbewerbsneutralität der ermäßigte Steuersatz gewährt werden muss. Bereits vor der Neufassung hatte das BMF (26.3.04, IV B 7-S 7238-2/04, BStBl I 04, 449) dies mit Bezug auf den EuGH klargestellt. Vor diesem Hintergrund sind nun jüngst zwei FG-Entscheidungen ergangen:  

     

    1. Darbietungen eines Alleinunterhalters

    Ein selbstständiger Musiker trat auf Feuerwehrabenden, Schützenbällen u.ä. Veranstaltungen auf. Das FA wollte die Solo-Auftritte nicht als Konzerten vergleichbare, steuerermäßigte Darbietungen anerkennen. Dem widersprach das FG Niedersachsen (27.05.10, 16 K 290/09, n.rkr., Abruf-Nr. 102100).  

     

    Praxishinweis

    Das FG weist im Übrigen darauf hin, dass der ermäßigte Steuersatz selbst dann zu gewähren ist, wenn die Darbietungen nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltungen ausmachen. Denn wenn die Leistung des Künstlers, die er gegenüber dem Veranstalter erbringt, eine begünstigte Leistung ist, bleibt für diese Leistung die Steuerermäßigung erhalten (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, § 12, Rn. 244). Dies gilt also auch, wenn der Künstler bei einer nicht begünstigten Veranstaltung, z.B. einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten auftritt. Die Einschränkung der Steuerermäßigung in A.166 Abs. 2 S. 5 und 6 UStR bezieht sich nur auf Leistungen im Rahmen der Veranstaltung von Konzerten durch andere Unternehmer (vgl. Sölch/Ringleb UStG, § 12 Rn. 261).  

     

     

    2. Leistungen eines Choreografen

    Karrierechancen

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